BMF in Kürze

GoBD veröffentlicht

Das BMF hat am 14.11.204 den Nachfolger von GDPdU und GoBS, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht.

Mit den GoBD werden eine Reihe unterschiedlicher Schreiben und Vorschriften des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) in Bezug auf den Umgang mit elektronischen Daten und Dokumenten aus steuerrechtlicher Sicht zusammengefasst.

Direkt betroffen hiervon ist auch der Einsatz von Dokumenten Management Systemen für die Aufbewahrung von steuerlich relevanten Belegen.

Für alle IT-Systeme gilt nach wie vor: Die verschiedenen Zugriffsarten von Betriebsprüfern müssen sicherstellen, dass der Prüfer auf die steuerlich relevanten Daten aus den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeiträumen zugreifen kann. Mit einer Vorabanalyse ihrer GDPdU-Daten haben Unternehmen die Möglichkeit, sich bereits vor einer Betriebsprüfung einen Überblick über ihre steuerrelevanten Daten in den entsprechenden Systemen zu verschaffen und mögliche Schwachstellen zu identifizieren.

Einzelheiten zu den Anforderungen sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen.

 

„Berliner Liste“: Merkblatt der Finanzverwaltung zur Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots

Mehrere Fachzeitschriften und IHKen berichten verstärkt über ein „Merkblatt zur Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots“ (sog. Berliner Liste), welches von den Finanzämtern an Unternehmen ausgegeben wurde. Auffällig ist, dass dieses Merkblatt selbst nicht veröffentlicht wird/worden ist, sondern dass allein sein Inhalt diskutiert wird. Dieses Schreiben wird zwar als Merkblatt bezeichnet, ist aber als „gelbe Karte“ zu verstehen. Mit einer Liste von Verhaltens- bzw. Prüfvorschriften bei „einem Kauf“ bzw. „einem Verkauf“ wird der betroffene Unternehmer darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Prüfpunkte zukünftig der Vorsteuerabzug oder eine Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen versagt werden kann oder eine Haftung nach § 25d UStG folgen kann. Die Finanzverwaltung unterstellt dabei, dass durch die Aushändigung der Liste, deren Empfang der Unternehmer schriftlich bestätigen muss, der Unternehmer zukünftig „bösgläubig“ ist. Die Verwaltung beruft sich dabei auf das gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsverbot und möchte zu einer Beweislastumkehr gelangen.

Auch wenn durchaus die Rechtsprechung des EuGH und aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte hinsichtlich der Feststellungslast und des „wissen bzw. hätte wissen müssen“ über betrügerisches Handeln in der Lieferkette die Beweislast bei der Finanzverwaltung sehen, so sind Unternehmen zunehmend gefordert, sich im Bereich der Umsatzsteuer gut aufzustellen und internes Risikomanagement zu betreiben. Im Falle der Aushändigung dieses Merkblatts ist guter Rat gefragt.

Quelle: Handelskammer Hamburg, Steuerinfo Oktober 2014

 

Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 (ersetzt das Schreiben vom 30.09.2013)

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I, 285; BStBl. I, 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Anwendung der am 01.01.2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer nun neue Grundsätze. Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 30.09.2013.

Link: BMF-Schreiben v. 24.10.2014

Quelle: BMF

 

Umsatzsteuer; Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG), Änderung des Abschnitts 12.11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Quelle: BMF-Schreiben v. 28.10.2014

Link: BMF