Zoll und Außenwirtschaft kompakt

BAFA verbessert Transparenz im Bereich der Exportkontrolle und schafft neue Erleichterungen

In der Pressemitteilung vom 04.11.2014 informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über neue Servicefunktionen sowie Maßnahmen zu Erhöhung der Transparenz und zur Entbürokratisierung für die Wirtschaft in der Exportkontrolle:

Das BAFA schafft neue Erleichterungen für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Der neue Anhang I der EG-Dual-use-VO, der voraussichtlich Ende 2014 in Kraft tritt, wird u.a. Erweiterungen einiger Güterlistenpositionen mit sich bringen. Damit werden künftig Güter „gelistet“, die derzeit noch nicht von der Güterliste erfasst sind.  Um den damit einhergehenden Belastungen für die Industrie entgegenzutreten, wird das BAFA eine neue Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern sowie eine neue Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Ventilen und Pumpen bekannt machen.

In den Vorabinformationen, die das BAFA auf seiner Website zur Verfügung stellt, heißt es zu den Allgemeinen Genehmigungen für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern sowie Ventilen und Pumpen:

Allgemeine Genehmigung für Frequenzumwandler – AGG 17

Die Aktualisierung der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der EG-Dual-use-VO) wird voraussichtlich Ende des Jahres 2014 in Kraft treten. Dieser neue Anhang I wird eine Erweiterung der Güterlistenposition der Frequenzumwandler (3A225) beinhalten. Damit werden Ausfuhren dieser Güter grundsätzlich genehmigungspflichtig. Um die Belastungen für die Industrie möglichst gering zu halten, wird ab Inkrafttreten des neuen Anhang I eine Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern rechtswirksam bekannt gegeben werden.

Unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung, können Frequenzumwandler grundsätzlich weltweit ausgeführt werden – mit Ausnahme von Lieferungen nach Nordkorea (DPRK), Iran, Pakistan und Syrien.

Was bei einer Ausfuhr von Frequenzumwandlern zu beachten ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Genehmigung für Frequenzumwandler verwendet werden kann, können Sie dem Merkblatt zur Ausfuhr von Frequenzumwandlern entnehmen.

Allgemeine Genehmigung für Ventile und Pumpen – AGG 14

Der neue Anhang ​I der EG-Dual-use-VO wird ab Inkrafttreten (voraussichtlich Ende des Jahres 2014) eine Erweiterung der Güterlistenposition 2B350g beinhalten. Zur Erleichterung der Ausfuhren wird ab Inkrafttreten des neuen Anhang I eine Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr von Ventilen und Pumpen (2B350g und 2B350i) rechtswirksam bekannt gegeben werden.

Unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung, können Ventile und Pumpen der Güterlistenposition 2B350g und 2B350i nach Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine ausgeführt werden.

Was bei einer Ausfuhr von Ventilen und Pumpen zu beachten ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Genehmigung für Ventile und Pumpen verwendet werden kann, können Sie dem Merkblatt zur Ausfuhr von Pumpen und Ventilen entnehmen.

Viele kleinere und mittlere Unternehmen werden dadurch entlastet.

Ergänzend dazu können Ausführer über eine neue Recherchefunktion auf der BAFA-Homepage interaktiv prüfen, ob für eine genehmigungspflichtige Ausfuhr eine Allgemeine Genehmigung verwendet werden kann. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, sind die weiteren Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigungen zu prüfen. Der sog. „AGG-Finder“ bietet so eine Orientierungshilfe bei der Suche nach Allgemeinen Genehmigungen.

Quelle: Pressemitteilung des BAFA vom 04.11.2014

 

Neue Norm ISO 19600 Compliance Management Systems

In seiner letzten globalen Sitzung im Juli 2014 in Wien hat der zuständige ISO-Arbeitskreis die finale Version der neuen Norm ISO 19600 Compliance Management Systems beschlossen. Das bedeutet, dass die Norm voraussichtlich noch im laufenden Kalenderjahr veröffentlicht wird.

ISO 19600 wird jetzt schon mit Spannung in vielen Ländern der Welt erwartet. Von ganz besonderem Interesse ist die neue Norm nicht nur für Compliance-Verantwortliche in Unternehmen, sondern auch für andere Organisationen, in denen der Compliance große Bedeutung beigemessen wird. Die Norm ist flexibel gestaltet und auf verschiedene Organisationstypen anwendbar, sie enthält diverse Innovationen und Methoden, wie neue Compliance Management Systeme aufgebaut und existierende Lösungen optimiert werden können. Aufgrund des hohen Anerkennungsgrades für ISO-Normen hat ISO 19600 das Potenzial, zu einem globalen CMS-Standard zu werden. Auf den Info-Seiten der Compliance Academy zur ISO 19600 findet sich ein Überblick über Hintergrund, Inhalte und Anwendbarkeit der Norm.

 

Entwurf des neuen Anhangs I der EU-Dual-Use-VO veröffentlicht

Das BAFA hat auf seiner Homepage sowohl die „Delegierte Verordnung“ als auch den Anhang (Güterliste) zur kommenden Änderung der VO (EU) 428/2009 veröffentlicht.

Es handelt sich um die Delegierte VO zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates – inkl. der kommenden Aktualisierung der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Der derzeitige Anhang I wird durch die Neufassung ersetzt.

Dieser delegierte Rechtsakt ist noch nicht in Kraft getreten. Das Europäische Parlament und der Rat können noch Einwände dagegen erheben. Mit Inkrafttreten ist laut BAFA voraussichtlich Ende Dezember dieses Jahres zu rechnen (siehe Art. 23a Absatz 5 der EG-Dual-use-Verordnung).

Hier finden sich weitere Informationen zu den Änderungen der Delegierten Verordnung sowie des Anhangs.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

 

Vereinfachte Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der EU L 330 vom 15.11.2014 die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vereinfachten Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung“ veröffentlicht.

Durch die Verordnung wird die Anwendung des Artikels 544 Buchstabe c der Zollkodex-Durchführungsverordnung auf militärische Luftfahrzeuge ausgeweitet, sodass das vereinfachte Verfahren zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht mehr nur für zivile Luftfahrzeuge angewendet werden kann.

Die Verordnung tritt am 05.12.2014 in Kraft.

Hier finden sich Einzelheiten und der genaue Wortlaut der Verordnung.

Quelle: EUR-Lex