Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Anhang I der EG-Dual-use-VO aktualisiert

Bei der so genannten Dual-use-Verordnung handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Europäischen Rates. Diese regelt die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Techno­logien mit doppeltem Verwendungszweck.

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Eine solche Aktualisierung ergibt sich mit der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/1969 vom 12.09.2016.

Die Änderungen dieser Liste erfordern Folgeänderungen in anderen Listen (Anhänge IIa bis IIg sowie Anhang IV). Die aktuelle Fassung der EG-Dual-use-VO lässt sich dem Amtsblatt L 307/1 vom 15.11.2016 entnehmen. Die Verordnung tritt ab sofort in Kraft.

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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1969 DER KOMMISSION

Quelle

EUR-Lex


Auswirkung der geänderten EG-Dual-use-VO auf ATLAS-Ausfuhr

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1969 wurden die Anhänge I, IIa bis IIg und IV der EG-Dual-use-VO geändert. Die Delegierte Verordnung trat am 16.11.2016 in Kraft. Die Rechtsänderung hat Auswirkung auf die elektronische Abschreibung genehmigungs­pflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS bei der Anmeldung von Ausfuhr­genehmigungen, die vor dieser Rechtsänderung erteilt wurden und die Ausfuhr von Gütern für bestimmte Güterlistennummern gestattet. Die Güterlistennummern können Sie der ATLAS-Info 4458/16 entnehmen, ebenso wie den Kontakt zur Generalzolldirektion bei Fragen zu dieser Thematik.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verzichtet bei bereits erteilten Genehmigungen auf eine Anpassung an die neue Rechtslage. Ausfuhrgenehmigungen, die Güter der vorgenannten Güter­listennummern des Anhangs I enthalten, behalten ihre Gültigkeit.

Um eine reibungslose Anmeldung der Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrabfertigung zu gewährleisten, wird folgende Übergangsregelung getroffen:

Zur Anmeldung und Abschreibung einer nach alter Rechtslage erteilten Ausfuhrgenehmigung in ATLAS-Ausfuhr ist es erforderlich, im Feld „Detail“ die alte, bis zur Rechtsänderung geltende Güterlistennummer einzutragen und im Feld „Zusatz“ die ab der Rechtsänderung geltende neue Güterlistennummer anzu­geben. Diese Regelung gilt nur für in der Ausfuhrgenehmigung genannte Güter, die inhaltlich unverändert nunmehr unter einer anderen Güterlistennummer erfasst sind.

Güter, die im Zuge der Rechtsänderung neu in den Anhang I der EG-Dual-use-VO aufge­nommen wurden, unterliegen ab Inkrafttreten der Verordnung einer Genehmigungspflicht.

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ATLAS – Info 4458/16

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Informationstechnikzentrum Bund


UZK: Ausfuhrverfahren an neues Recht angepasst

Auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung wurde der Beitrag zum Ausfuhrverfahren an das neue Recht des Unionszollkodex (UZK) angepasst.

Die aktualisierten Beiträge enthalten Informationen zur Warenausfuhr im zweistufigen Verfahren, zur Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (sogenannte Kleinsendungen) sowie zur Summarischen Aus­gangsanmeldung (ASumA). In der Aktualisierung wurden insbesondere neue Informationen zur Frage der Ausführereigenschaft aufgenommen, die anhand von vier Beispielen verdeutlicht werden, nämlich der Ausfuhr bei „ab Werk Verkauf“, der Ausfuhr bei mehreren Verträgen, dem Subunternehmerfall sowie der Ausfuhr durch Unionsfremde ohne Ausfuhrvertrag.

Der Begriff des Ausführers wurde mit der Einführung des UZK neu definiert. Die Änderungen führen in der Praxis jedoch zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Die Ausführungen der deutschen Zollverwaltung decken sich insbesondere nicht mit der Meinung der Europäischen Kommission.

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Ausfuhrverfahren an neues Unionszollrecht angepasst

Quelle

Zoll.de


Kanada: Anführung auf Lieferantenerklärungen

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Webseite über die Anführung Kanadas auf der Lieferantenerklärung vor dem Hintergrund des CETA-Abkommens. Das CETA-Abkommen ist ein Freihandelsabkommen, das die EU mit Kanada verhandelt hat. Die Abkürzung CETA steht für „Comprehensive Economic and Trade Agreement“.

Die Anführung Kanadas in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist. Denn erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.

Eine Anführung Kanadas in einer Lieferantenerklärung ist aus diesem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich.  

Ob in den Langzeit-Lieferantenerklärungen für 2017, die erfahrungsgemäß meist Anfang des Jahres ausgefertigt werden, Kanada bereits genannt werden darf, hängt davon ab, wann CETA im Amtsblatt veröffentlicht wird. Ein Zusatz „ab Inkrafttreten und dem Datum der Anwendbarkeit des Abkommens“ wäre dann ggf. erforderlich.

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Anführung Kanadas auf Lieferantenerklärungen

Quelle

Zoll.de

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