BREXIT: Neue ATLAS-Teilnehmerinformation für das Ende des Übergangszeitraums

Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich (VK) kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) mehr. Während des Übergangszeitraums bis 31.12.2020 bleibt das VK noch Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Dieser Übergangszeitraum nähert sich nun mit großen Schritten dem Ende. Jedoch ist weder der Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und dem VK in greifbare Nähe gerückt noch die Chance für eine mögliche Verlängerung der Übergangsphase genutzt worden.

Auch bei noch rechtzeitigem Abschluss eines Freihandelsabkommens ist das VK ab dem 01.01.2021 aus zollrechtlicher Sicht grundsätzlich wie ein gewöhnliches Drittland zu behandeln. Für die Zeit nach dem Ende der Übergangsphase regelt die deutsche Zollverwaltung mit der ATLAS-Info 0092/20 nun weitere Einzelheiten.

Wartungsfenster „Brexit“

Die Zollverwaltung teilt mit, dass es voraussichtlich am Dienstag, den 29.12.2020 von 16:00 bis 21:00 Uhr (MEZ) zu Wartungsarbeiten kommt. In diesem Zeitraum ist der Nachrichtenverkehr im IT-Verfahren ATLAS Einfuhr, EAS, Versand und ATLAS Ausfuhr (AES) nicht möglich. Ferner sind in diesem Wartungsfenster diverse Internetanwendungen der deutschen Zollverwaltung (bspw. Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)) nicht verfügbar.

TARIC/EZT/Codierungen

Aufgrund der besonderen Situation mit Nordirland, welches nach dem Austrittsabkommen zwar Teil des Zollgebiets des VK werden soll, aber so zu behandeln sein wird, als gehöre es zum Zollgebiet der Union, bedarf es einer entsprechenden Unterscheidungsmöglichkeit. Daher wird die neue Ländercodierung XI: Vereinigtes Königreich (Nordirland) eingeführt.

Der Ländercode GB: Vereinigtes Königreich bleibt erhalten. Dieser kann sich künftig jedoch ­- je nach Kontext - entweder auf das gesamte Gebiet des VK oder auf das Gebiet des VK ohne Nordirland beziehen. Der in den TARIC-Daten vorgesehene Ländercode XU: Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland) soll nicht in Zollanmeldungen verwenden werden.

Bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr aus dem VK werden ab dem 01.01.2021 somit die normalen Drittlandszölle angewandt (vorbehaltlich eines eventuell doch noch rechtzeitig abgeschlossenen Freihandelsabkommens). Dies betrifft ebenfalls Wareneinfuhren von den britischen Kanalinseln sowie aus den Überseegebieten. Die im TARIC/EZT vorgesehenen Anmelde- und Vorlagepflichten für Dokumente nach dem Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht sowie für Verbote und Beschränkungen gelten ebenfalls bei der Ein- oder Ausfuhr in diese oder aus diesen Gebieten.

EAS

Da sich bislang kein Abschluss eines etwaigen Sicherheitsabkommens zwischen dem VK und der EU anbahnt, wird voraussichtlich für Sendungen, die nach dem Übergangszeitraum aus dem VK (ohne Nordirland) in die EU oder nach Nordirland verbracht werden, die Abgabe einer ESumA in der EU oder Nordirland erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn für die Sendung bereits vor dem 01.01.2021 eine ESumA im VK abgegeben wurde. In solchen Fällen ist die Abgabe einer neuen ESumA notwendig. Konsequenterweise ist es ab dem 01.01.2021 auch nicht mehr möglich, eine Ankunftsanzeige bzw. SumA in ATLAS abzugeben, die auf eine alte ESumA referenziert.

Die Zollverwaltung weist ferner darauf hin, dass die Abgabe einer ESumA bzw. ASumA an das Vorliegen einer EORI-Nummer des SumA-Verantwortlichen geknüpft ist. Die Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten durch Angabe des Namens/der Firmenbezeichnung und der Adressdaten sei nicht ausreichend.

SumA

Vorzeitige SumA, die ab 01.01.2021 beendete GB-EORI-Nummern enthalten, können nicht mehr bestätigt werden. Daher kann die Übermittlung neuer SumA erforderlich sein.

Einfuhr

Zollanmeldungen vor Gestellung, die nach Ende des Übergangszeitraums beendete EORI-Nummern aus dem VK zum Anmelder, Vertreter oder „für Rechnung“ enthalten, können nicht mehr bestätigt werden. Ebenso werden keine Annahmen von Zollanmeldungen nach Gestellung mehr ausgesprochen, sofern die Zollanmeldungen EORI-Nummern aus dem VK zum Anmelder, Vertreter oder „für Rechnung“ enthalten. In beiden Fällen bedarf es der Übermittlung neuer Zollanmeldungen.

Versand

Das VK ist bereits unter der aufschiebenden Bedingung eines vollzogenen Brexits dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beigetreten. Dadurch soll mit dem Ende der Übergangsphase eine lückenlose Fortführung bereits laufender Versandverfahren gewährleistet werden.

Ausfuhr

Mit Ende der Übergangsphase ist bei Ausfuhrvorgängen in das VK grundsätzlich eine Ausfuhrzollanmeldung abzugeben. Bei Lieferungen nach Nordirland (XI: Vereinigtes Königreich (Nordirland)) ist keine Abgabe einer Ausfuhranmeldung erforderlich, da diese Ausfuhrvorgänge weiterhin als Verbringungen in einen Mitgliedstaat der EU gelten. Laufende Ausfuhrvorgänge können bis zum 31.12.2020 noch durch das VK als Ausgangszollstelle beendet werden. Nach dem 31.12.2020 ist eine Erledigung der Ausfuhrvorgänge nur noch per Alternativnachweis möglich.

Ab dem 01.01.2021 kann im Feld „vorgesehene Ausgangszollstelle“ keine Zollstelle im VK mit „GB“ angemeldet werden. Ebenfalls ist keine Überlassung von Ausfuhrvorgänge mit vorgesehener Ausgangszollstelle „GB“ möglich.

Weitere Informationen der deutschen Zollverwaltung zum Thema BREXIT siehe Link

Links

Fachmeldung v. 20.10.2020

ATLAS-Teilnehmerinformationen 0092/20

Quelle

Zoll.de

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