BFH in Kürze

Zum Vorsteuerabzug bei Kostentragung einer KG für Beurkundungs- und „Due-diligence“-Leistungen

Trägt eine KG die Kosten der notariellen Beurkundung eines Kauf- und Übertragungsvertrages über ihre Kommanditanteile sowie die Kosten einer bei ihr durchgeführten sog. „Due-diligence“-Prüfung, obwohl sie nicht Empfängerin der genannten Leistungen ist, entschied der BFH mit Beschluss v. 30.04.2014, XI R 33/11, dass der KG kein Vorsteuerabzug zusteht.

Zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb von Fondsanteilen

Mit seinem Urteil v. 14.05.2014, XI R 13/11 hat der BFH entschieden, dass eine (steuerfreie) Vermittlung des Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraussetzt, welche nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.

Unter anderem könne eine solche Vermittlungstätigkeit darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.

Keine Vermittlungstätigkeit erbringe, wer als sog. „Distributor“ im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbstständige Abschlussvermittler anwerbe, schule und im Rahmen ihres Einsatzes unterstütze sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfe.

Keine Entgeltminderung bei Vermittlung

Mit seinem Urteil v. 27.02.2014, V R 32/11 und auf Grundlage des EuGH-Urteils Ibero Tours (Urt. v. 16.01.2014, C-300/12) hält der BFH nicht daran fest, dass ein Vermittler, der für einen anderen Unternehmer das Erbringen einer Leistung steuerpflichtig vermittelt, das Entgelt für die gegenüber seinem Auftraggeber erbrachte Vermittlungsleistung mindern könne, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewähre.

Dieses Urteil ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil v. 27.02.2014, V R 18/11, über welches wir bereits in unserem Newsletter aus Juli 2014 berichtet haben.