BFH zum Nachweis der Rückwareneigenschaft bzw. des zollrechtlichen Status „Gemeinschaftsware“

Anmerkung zu: BFH, Beschl. v. 14.04.2014, VII B 213/12, Nachweis der Rückwareneigenschaft bzw. des zollrechtlichen Status „Gemeinschaftsware“

Praxisproblem

Bei der Wiedereinfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union als ,,Rückware‘‘ i. S. d. Art. 185 Abs. 1 UAbs. 1 ZK ist der Einführer in der Pflicht, alle Zweifel bezüglich der Rückwareneigenschaft der betreffenden Ware auszuräumen. Damit sie als Rückware zumindest zollabgabenfrei abgefertigt werden kann, muss auch nachgewiesen werden, dass die Ware vor der Ausfuhr aus dem Unionsgebiet den Status einer ,,Gemeinschaftsware‘‘ hatte. Den Status als Gemeinschaftsware bzw. die Herkunft der Ware nachzuweisen, kann bei wertvollen Gegenständen wie bspw. Musikinstrumenten, Computern oder Kameraausrüstung, bei der Wiedereinfuhr ggfs. problematisch werden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall flog die Klägerin (und Beschwerdeführerin) am 12.11.2007 von Kanada nach Deutschland und meldete ein von ihr mitgeführtes Musikinstrument nicht zur Einfuhr in das Zollgebiet der Union an. Das Musikinstrument hatte sie von einer Privatperson innerhalb des Unionsgebiets (London) erworben. Zwar war das Instrument in Italien gefertigt worden, doch hatte es im November 2000 durch eine Ausfuhr in die USA seinen Status als ,,Gemeinschaftsware‘‘ verloren. Es wurde vor dem Erwerb durch die Klägerin von einem Vorerwerber wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt. Das HZA verneinte die ,,Rückwareneigenschaft‘‘ des Musikinstruments und erhob die Einfuhrumsatzsteuer mit der Begründung, insbesondere fehle ein Beleg über die zollrechtliche Abfertigung bei der Wiedereinfuhr in das Unionsgebiet.

Das Einspruchs- und auch das Klageverfahren der Klägerin vor dem FG blieben erfolglos. Das FG entschied, dass die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 202 Abs. 1 UAbs. 1 a), Abs.2 ZK entstanden sei. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass das Musikinstrument vor der Ausfuhr durch die Klägerin den Status einer Gemeinschaftsware erlangt hätte. Der Kaufbeleg über den Erwerb des Instruments von einer Privatperson innerhalb des Unionsgebiets reiche als Nachweis nicht aus. Die Klägerin legte vor dem BFH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG ein. Dabei verwies sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Einführers bezüglich der Rückwareneigenschaft durch den BFH. Zudem berief sie sich auf den Schutz ihres Vertrauens bezüglich des Vorliegens einer Rückware.

Entscheidung

Der BFH lehnte die Beschwerde ab. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen Zweifel am vormaligen Status „Gemeinschaftsware“ einer als angebliche Rückware in das Zollgebiet der Union verbrachten Ware begründet sind und wann derartige Zweifel als ausgeräumt betrachtet werden können, seien nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Stattdessen handele es sich um Fragen des jeweiligen Einzelfalls. In diesem Fall bleibe die Entscheidung, ob bei einem Erwerb innerhalb der Union die Vorlage einer entsprechenden Kaufrechnung zum Nachweis des Status „Gemeinschaftsware“ ausreicht, wenn die Ware zuvor von einem Vorerwerber erst in die Union eingeführt wurde, dem Tatrichter anhand einer Würdigung der Tatsachen des Einzelfalls vorbehalten.

Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei nicht geeignet, die Bewertung des Sachverhalts zu ändern. Die Einfuhrabgabenbefreiung für Rückwaren gem. Art. 185 ZK richte sich allein nach den objektiv vorliegenden Umständen. Auf die subjektiven Vorstellungen oder ein Verschulden des Einführers komme es nicht an.

Praxishinweis

Ob die Voraussetzungen einer Rückware gem. Art. 185 ZK, also bspw. der vorherige Status als „Gemeinschaftsware“, vorliegen, bestimmt sich nur nach den objektiven Umständen. So hat der Einführer nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung – die Wiedereinfuhr der vormals ausgeführten Ware - erfüllt sind (sog. Nämlichkeitsnachweis). Dieser Nachweis kann auf der Grundlage der Ausfuhrzolldokumente geführt werden. Alternativ kann sich der Beteiligte bei Waren, deren Wiedereinfuhr vorgesehen ist, im Rahmen der Ausfuhr einen förmlichen Nämlichkeitsnachweis (INF 3) durch die Zollbehörden ausstellen lassen.

Subjektive Vorstellungen des Einführers, so z. B. Gutgläubigkeit bezüglich des Vorliegens der Rückwareneigenschaft, oder eine fehlendes Verschulden sind nicht von Bedeutung. Die Voraussetzungen für begründete Zweifel an der Rückwareneigenschaft einer Ware und auch die Anforderungen, um eben diese Zweifel auszuräumen, bleiben der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall vorbehalten. So bspw. die Frage, ob bei einem Erwerb innerhalb der Union ein Kaufbeleg als Nachweis des Status „Gemeinschaftsware“ ausreicht, wenn die gekaufte Ware vorher von einem Vorerwerber in die Union eingeführt wurde.