Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher

Durch Neufassung der Nr. 50 in der Anlage 2 zum UStG wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 eine Steuerermäßigung für Umsätze mit Hörbüchern eingeführt. Begünstigt sind Lieferungen folgender Gegenstände: Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten“ (smart cards) und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen – aus Position 8523. Ebenso wie vergleichbare Umsätze mit Hörspielen, Hörzeitungen und Hörzeitschriften gilt die Steuerermäßigung auch nicht für das Herunterladen unkörperlicher Erzeugnisse jeglicher Art aus dem Internet (insbesondere sog. E-Books).

Der ermäßigte Steuersatz für Hörbücher ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden. Neben den Lieferungen, der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist auch die Vermietung dieser Gegenstände begünstigt.

Die Anwendung der Steuerermäßigung dürfte die Übertragung bzw. Vermietung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraussetzen. Das Speichermedium könnte im Einzelfall sowohl digital (z.B. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z.B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) sein.

Weitere Voraussetzung der gesetzlichen Neuregelung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Die Anwendung der Steuerermäßigung dürfte dabei jedoch nicht davon abhängig sein, dass der Inhalt des Hörbuches als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Nach der Gesetzesbegründung ist der der Vorschrift zugrundeliegende Buchbegriff funktional zu verstehen, d.h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die geringfügige Verwendung von Geräuschen oder Musik dürfte unschädlich sein, wenn dadurch der Gesamtcharakter als Hörbuch nicht verloren geht.

Nach Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG sind – so auch die Gesetzesbegründung – nicht begünstigt:

  • Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen. Diese Hinweispflicht besteht für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Trägermedien. Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für amtliche Zwecke wird von der Bundesprüfstelle jährlich ein Gesamtverzeichnis herausgegeben.
  • Hörspiele: Diese unterscheiden sich von Hörbüchern durch die Verwendung dramaturgischer Effekte, verteilter Sprecherrollen, von Geräuschen sowie Musik und gehen damit über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinaus.
  • Hörzeitungen und Hörzeitschriften: Diese erscheinen üblicherweise periodisch und geben Informationen mit aktuellem Bezug z.B. aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder.
  • Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z.B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet).

Hinweis

Wenn der Unternehmer gegen Zahlung eines Gesamtverkaufspreises ein gedrucktes Buch i.S.d. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG abgibt und gleichzeitig den elektronischen Zugang zum Hörbuch einräumt, wäre der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen.