Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen

Die neue Anlage 4 zum UStG mit insgesamt 13 Kategorien listet diejenigen Gegenstände auf der Basis ihrer Zolltarifnummern auf, deren Lieferungen dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen. Unternehmer und juristische Personen, die Empfänger der Lieferungen dieser Gegenstände sind, schulden die USt.

Hinweis

Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 4 bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) geliefert wird.

  • Nr. 1 der Anlage 4: Selen im Sinne der Unterposition 2804 90 00 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören amorphes Selen (in rötlichen Flocken – Selenblüte), glasiges Selen (mit glänzendem Bruch, braun oder rötlich) und kristallisiertes Selen (graue oder rote Kristalle). Nicht hierzu gehört Selen in kolloider Suspension (in der Medizin verwendet)

  • Nr. 2 der Anlage 4 des UStG: Silber (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Silberplattierungen auf unedlen Metallen (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Positionen 7106 und 7107 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören Silber und Silberlegierungen sowie vergoldetes Silber, platiniertes Silber und mit Platinbeimetallen überzogenes Silber (z.B. palladiniertes, rhodiniertes Silber), in den verschiedenen Roh- und Halbzeugformen und in Pulverform. Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Silber.

  • Nr. 3 der Anlage 4 des UStG: Gold (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) zu nicht monetären Zwecken sowie Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00, 7108 13 und 7109 00 00 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug oder als Goldpulver sowie platiniertes Gold. Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Gold.

  • Nr. 4 der Anlage 4 des UStG: Platin – Palladium, Rhodium, Osmium, Ruthenium – (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Position 7110 und der Unterposition 7111 00 00 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören Platin oder Platinlegierungen in Rohform oder als Halbzeug. Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Platin.

  • Nr. 5 der Anlage 4 des UStG fallen nur Roheisen oder Spiegeleisen (in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen), Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse im Sinne der Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229 des Zolltarifs.
    Zu Eisen und Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse gehören insbesondere Eisen und nicht legierter Stahl, nicht rostender Stahl und anderer legierter Stahl (auch als Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl, Profile und Draht).

  • Nr. 6 der Anlage 4 des UStG: nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren, raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen (in Rohform), Kupfervorlegierungen, Pulver und Flitter aus Kupfer, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Kupfer, Bleche und Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm sowie Folien und dünne Bänder aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger im Sinne der Unterposition 7402 00 00, der Position 7403, der Unterposition 7405 00 00 und der Positionen 7406 bis 7410 des Zolltarifs.
    Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Kupfer.

  • Nr. 7 der Anlage 4 des UStG: Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie, Nickel in Rohform sowie Pulver, Flitter, Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien aus Nickel im Sinne der Positionen 7501 und 7502, der Unterposition 7504 00 00 sowie der Positionen 7505 und 7506 des Zolltarifs.

    Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Nickel.

  • Nr. 8 der Anlage 4 des UStG: Aluminium in Rohform, Pulver, Flitter, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Aluminium, Bleche und Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm sowie Folien und dünne Bänder aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger im Sinne der Positionen 7601, 7603 bis 7607 des Zolltarifs.

    Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Aluminium.

  • Nr. 9 der Anlage 4 des UStG: Blei in Rohform, Pulver, Flitter, Bleche, Bänder und Folien aus Blei im Sinne der Positionen 7801 und 7804 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören Blei in Rohformen in verschiedenen Reinheitsgraden (von unreinem Blei und silberhaltigem Blei bis zum raffinierten Elektrolytblei), gegossene Anoden zur elektrolytischen Raffination und gegossene Stangen, die z.B. zum Walzen, Ziehen oder zum Gießen in geformte Waren bestimmt sind. Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Blei.

  • Nr. 10 der Anlage 4 des UStG: Zink in Rohform, Staub, Pulver und Flitter aus Zink, Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien aus Zink im Sinne der Positionen 7901, 7903 bis 7905 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören Zink in Rohform der verschiedenen Reinheitsgrade und gewöhnlich durch Strangpressen hergestellte Lötstäbe aus Zinklegierungen. Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Zink.

  • Nr. 11 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zinn in Rohform, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn sowie Bleche und Bänder aus Zinn mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm im Sinne der Position 8001 sowie der Unterpositionen 8003 00 00 und 8007 00 10 des Zolltarifs.

    Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Zinn.

  • Nr. 12 der Anlage 4 des UStG: andere unedle Metalle – einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien –, ausgenommen andere Waren daraus sowie Abfälle und Schrott, aus den Positionen 8101 bis 8112 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium. Nicht hierzu gehören andere Waren als Stangen (Stäbe), Profile, Drähte, Bleche, Bänder und Folien aus anderen unedlen Metallen, Wolfram-, Molybdän-, Tantal- und Titancarbid sowie Abfälle und Schrott aus anderen unedlen Metallen.

  • Nr. 13 der Anlage 4 des UStG: Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott im Sinne der Position 8113 des Zolltarifs.

    Hierzu gehören Cermets in Rohformen. Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Cermets.

Hinweis

Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 4 des UStG fällt, können der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit nutzen, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit dem Vordruckmuster 0310 einzuholen. Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter die Anlage 4 des UStG fallen, als auch Gegenstände, die nicht unter die Anlage 4 des UStG fallen, ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner. Dies ist auch bei der Rechnungsstellung zu beachten.