Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen

Tablet-Computer sind tragbare flache Computer in besonders leichter Ausführung mit einem Touchscreen, aber ohne – ausklappbare – mechanische Tastatur. Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen bieten, z.B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blu-Ray-Discs. Lieferungen dieser Geräte fallen nur unter die Reverse-Charge-Regelung nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5.000 € beträgt. Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art.

Hinweis

Ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Betragsgrenze von 5.000 € für Lieferungen erreicht oder überschritten wird, wird es von der Verwaltung bisher bereits für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG angewendet wird, sofern beide Vertragspartner übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung von § 13b UStG ausgegangen sind (vgl. Abschn. 13b.7 Abs. 3 UStAE). Gleiches dürfte auch für die Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen gelten, wenn dadurch keine Steuerausfälle entstehen.