Steuerbefreiungen – Eingliederungsleistungen im Bereich der Arbeitsförderung

Nach dem neuen ab 01.01.2015 wirksamen § 4 Nr. 15b UStG sind Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, steuerfrei. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne der Vorschrift sind Einrichtungen, die nach § 178 SGB III zugelassen sind oder die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II geschlossen haben oder die für vergleichbare Leistungen Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben. Durch die Neuregelung werden insbesondere Eingliederungsleistungen, die im Rahmen des SGB II an oder für die Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit erbracht werden, sowie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von den Agenturen für Arbeit im Rahmen des SGB III über besondere Einrichtungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende erbracht werden, von der USt befreit. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Bundes- und Landesprogrammen sowie Programmen anderer Gebietskörperschaften an die genannten Personenkreise mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Ausbildung oder Arbeit) erbracht werden.