Steuerbefreiungen – Personalgestellung durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen

Nach der mit Wirkung vom 01.01.2015 geltenden Neufassung von § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG ist die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter § 4 Nr. 14 Buchst. b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchst. a sowie Nr. 23 und 25 UStG genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistigen Beistands steuerfrei. Zu den begünstigten Einrichtungen gehören insbesondere Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geistige Genossenschaften oder Mutterhäuser.