Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Durch das KroatienG wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) um Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) und um Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 und v. 11.12.2013, XI R 21/11, BStBl. II 2014, 425) in der Praxis zu vermeiden.

Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist nach § 27 Abs. 19 UStG mit Wirkung vom 01.10.2014 die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Hierzu ist am 31.07.2014 ein einführendes BMF-Schreiben (IV A 3 - S 0354/14/10001 / IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0652740)) ergangen.