BMF zur Rückzahlung eines zu hoch in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrags

Ergänzende Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 07.10.2015, III C 2 - S 7282/13/10001

Praxisproblem

Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er für die zugrundeliegende Leistung schuldet, schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag. Mit dem BMF-Schreiben v. 07.10.2015, BStBl. I 2015, 782 wurde folgendes geregelt: Ist ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt worden und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags durch den Rechnungsaussteller erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig.

Fraglich aufgrund dieses BMF-Schreibens könnte sein, ob auch bei steuerfreien Umsätzen (z.B. Finanz- oder Versicherungsumsätze), die steuerpflichtig abgerechnet wurden, die Berichtigung des nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Mehrbetrags nicht davon abhängig gemacht werden muss, ob der vereinnahmte Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden ist. Mit anderen Worten, es könnte zweifelhaft sein, ob das BMF-Schreiben v. 07.10.2015 auch den Fall regelt, in dem ein steuerfreier Umsatz fälschlicherweise steuerpflichtig abgerechnet wurde.

Entscheidung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen auch in den Fällen jeweils maßgeblich, in denen in Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis steuerfreie Leistungen zugrunde liegen. Die Regelungen in Abschn. 14c.1 Abs. 5 des UStAE sind abschließend. Hierin ist klargestellt, dass in den Fällen, in denen ein in der Rechnung zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag bereits durch den Leistenden vereinnahmt wurde und dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zusteht, die Berichtigung erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zu erfolgen hat. Warum der (Brutto-) Rechnungsbetrag zu hoch ist, (z.B. weil irrtümlich von einer Steuerpflicht ausgegangen wurde oder weil ein unzutreffender Steuersatz angewendet wurde), ist nicht maßgeblich.

Bei einer Nettovereinbarung mit Verpflichtung zur Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt die Berichtigung des Steuerbetrags erst mit Berichtigung der Rechnung und Rückzahlung des Mehrbetrags an den Leistungsempfänger (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5, 1. Beispiel UStAE). Wurde eine Bruttovereinbarung getroffen, findet die Berichtigung des Steuerbetrags mit Berichtigung der Rechnung ohne eine Rückzahlung an den Leistungsempfänger statt, da eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung nicht besteht (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5, 2. Beispiel UStAE). Diese Grundsätze gelten allgemein.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben v. 07.10.2015, BStBl. I 2015, 782 ist somit z.B. auch im Hinblick auf Anlageberatungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen, die von einem Dritten an Investmentfonds erbracht werden, von Bedeutung. Mit Urteil v. 11.04.2013, V R 51/10 hatte der BFH – in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache GfBk (EuGH, Urt. v. 07.03.2013,  C-275/11) – entschieden, dass Anlageberatungsleistungen an KAG von der Umsatzsteuer befreit sein können. Mit BMF-Schreiben v. 28.10.2013, BStBl. I 2013, 1382 war dementsprechend geregelt worden, dass Anlageberatungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen umsatzsteuerfrei sind. Dies gilt grundsätzlich für alle noch offenen Fälle. Vor diesem Hintergrund konnte in diesen Fällen eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. l UStG vorzunehmen sein, wenn steuerfreie Umsätze in der Vergangenheit steuerpflichtig abgerechnet wurden.

Zu beachten ist auch, dass in Fällen einer Bruttovereinbarung der leistende Unternehmer die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer unabhängig von einer Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger berichtigen kann. Dies gilt z.B. in den Fällen, in denen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim den Leistungsempfänger wegen der Festsetzungsverjährung nicht (mehr) möglich ist. Die betroffenen Unternehmer/Rechnungsaussteller können durch Rechnungsberichtigung (in Fällen, in denen ursprünglich Bruttopreisabsprachen getroffen wurden) die Umsatzsteuer auch für bereits verjährte Veranlagungszeiträume zurück erhalten.

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