Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Änderung der Anhänge der EG-Dual-use-VO

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 340/1 wurde am 24.12.2015 bekannt gegeben, dass die EU-Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2420/2015 vom 12. Oktober 2015 die Anhänge I, IIa bis IIg (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst hat. Diese Delegierte Verordnung ist am 25.12.2015 in Kraft getreten. Hiermit wurden im Einzelnen die folgenden Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 geändert:

Anhang I: Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Anhänge IIa bis IIf: Allgemeine Genehmigungen der EU

Anhang IIg (in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste von Gütern)

Anhang IV: Liste gemäß Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Die konkreten Änderungen sind im Einzelnen dem Verordnungstext zu entnehmen.

Links:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2420 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Unverbindlicher Überblick zu den Änderungen im Anhang I der EG-Dual-use-VO

 

Neufassung der Libyen-Verordnung

Im Amtsblatt der EU L 12/1 vom 19.01.2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 veröffentlicht.

Dem Amtsblatt ist zu entnehmen, dass die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates, die durch mehrere nachfolgende Verordnungen geändert und umgesetzt wurde, aus Gründen der Klarheit in einer neuen Verordnung konsolidiert werden soll.

Die neugefasste Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird dadurch aufgehoben.

Link:

Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

Quelle:

EUR-Lex

 

Verlängerung der Sanktionen gegen Russland bis zum 31.07.2016

Der Rat der Europäischen Union hat am 21.12.2015 auf seiner Website bekanntgegeben, dass die Staats- und Regierungschefs der EU die Sanktionen gegen Russland bis zum 31.07.2016 verlängern. Die Sanktionen waren ursprünglich am 31.07.2014 als Antwort auf Russlands Aktionen in der Ostukraine erlassen worden.

Weiterhin heißt es in der Pressemitteilung der EU:

“On 22 June 2015, the Council prolonged the duration of the measures by six months until 31 January 2016. This followed an agreement in the European Council in March 2015, when EU leaders linked the duration of the sanctions to the complete implementation of the Minsk agreements, which was foreseen to take place by 31 December 2015.

However, since the Minsk agreements will not be fully implemented by 31 December 2015, the duration of the sanctions has been prolonged whilst the Council continues its assessment of progress in implementation.

The measures originally imposed in July 2014 were reinforced in September 2014. They target certain exchanges with Russia in the financial, energy and defence sectors and in the area of dual-use goods.”

Links:

Russia: EU prolongs economic sanctions by six months

Measures targeting sectoral cooperation and exchanges with Russia

Quelle:

Rat der Europäischen Union

 

Delegierte Verordnung und Durchführungsverordnung zum UZK veröffentlicht

Die Europäische Union hat im Amtsblatt Nr. L 343 vom 29.12.2015 die delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (del VO) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (DVO) zur Umsetzung des Zollkodex der Union (UZK) veröffentlicht. Die del VO und die DVO ergänzen bzw. präzisieren die Regelungen des UZK und ersetzen mit Inkrafttreten des UZK zum 01.05.2016 die derzeit geltende Zollkodex-Durchführungsverordnung. Beide Verordnungen gelten somit ab dem 01.05.2016 verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU.

Zudem hat die Europäische Kommission auf ihrer Website eine Chronik zu den wichtigsten Meilensteinen des UZK veröffentlicht. Neu beschrieben ist darin das Ereignis am 17.12.2015. An diesem Datum hat die Kommission eine delegierte Verordnung verabschiedet, die Übergangsregeln für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden festlegt, die während der Entwicklungs- bzw. Einführungsphase der zur Vervollständigung des elektronischen Zolls erforderlichen neuen IT-Systeme zur Anwendung kommen.

Die Verordnung wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht, wenn der Prüfungszeitraum des Europäischen Parlaments und des Rates endet. Damit ist die Verordnung noch nicht verbindlich. Die Übergangsregeln unterstützen ab dem 01.05.2016 den geregelten Übergang vom derzeit geltenden Zollrecht zu den neuen Vorschriften. Details hierzu finden Sie in einem Informationsblatt der Europäischen Kommission.

Links:

Quellen:

 

ATLAS: Info zum Beitritt von Serbien zu NCTS zum 01.02.2016

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) veröffentlichte am 05.01.2016 die ATLAS-Teilnehmerinfo 0010/16.

Darin heißt es, dass Serbien zum 01.02.2016 dem Übereinkommen EWG/EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

Ab diesem Zeitpunkt können Waren im gemeinsamen Versandverfahren nach bzw. durch Serbien befördert werden. Vor dem 01.02.2016 wird es systemseitig nicht möglich sein, ein Versandverfahren mit einer angemeldeten serbischen Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle zu eröffnen. Eine Abwicklung von Versandverfahren, die vor dem 01.02.2016 eröffnet wurden und nach dem 01.02.2016 durch Serbien (als Durchgangsland) befördert werden sollen, ist systemseitig ebenfalls nicht möglich.

Mit dem Beitritt Serbiens zum 01.02.2016 werden systemseitig die Voraussetzungen geschaffen, bei bestehenden Bewilligungen einer Gesamtbürgschaft sowie der Befreiung von der Sicherheitsleistung den Geltungsbereich der Bewilligung ab dem 01.02.2016 um Serbien zu erweitern. Entsprechende Anträge können erst ab dem 01.02.2016 beim bewilligenden HZA eingereicht werden und können aus system­technischen Gründen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden.

Ab dem 01.02.2016 ist bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland Serbien als Art der Anmeldung (Ausfuhr) „EU“ anzugeben. Bei Einfuhren mit Versendungsland Serbien (XS) ist ab dem 01.02.2016 der Wert „EU“ im Feld „Zollrechtlicher Status“ anzugeben.

Eine Berichtigung des EDI-IHB (über den Beitritt von Serbien zu NCTS und die damit verbundenen Änderungen) kann nicht termingerecht (zum 01.02.2016 oder früher) vorgenommen werden. Diese Änderungen werden bei nächstmöglicher Gelegenheit nachdokumentiert, heißt es im ATLAS-Infoschreiben.

Verfahrensanweisung und erste Berichtigungsschreiben zum ATLAS-Release 8.6/AES Release 2.3

Weiterhin teilt das ZIVIT in der ATLAS-Info mit, dass die aktuelle „Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS (Stand Januar 2016)“ unter www.zoll.de zur Verfügung steht. Das „Erste Berichtigungsschreiben zum Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 8.6/AES Release 2.3 (Stand Januar 2016)“ kann laut ZIVIT ebenfalls unter dieser Adresse aufgerufen werden.

Links:

ATLAS – Info 0010/16

Quellen:

ITZBund
www.zoll.de

 

Neue Generalzolldirektion in Bonn von Bund eingerichtet

Kurz vor Jahreswechsel veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Pressemittei­lung, in der das BMF mitteilt, dass die Generalzolldirektion (GZD) zum 01.01.2016 in Bonn als neue Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMF gegründet wurde. Die GZD unterhält weitere Dienstsitze, unter anderem an den Standorten der bisherigen Mittelbehörden in Hamburg, Potsdam, Köln, Neustadt an der Weinstraße, Nürnberg und Münster.

In der GZD werden die Aufgaben der bisherigen Mittelbehörden der Zollverwaltung sowie die nicht zum unmittelbaren ministeriellen Kernbereich gehörenden Aufgaben der BMF-Zollabteilung zusammengeführt. Die neue Bundesoberbehörde übernimmt die Steuerung der Zollverwaltung mit ihren insgesamt 39.000 Beschäftigten. Ziel der Reform soll ein besserer Service für Bürger und Wirtschaft sein, so das BMF.

Die GZD wird aus neun Direktionen bestehen. Dazu zählt das Zollkriminalamt, dessen Status im Verbund der Sicherheitsbehörden erhalten bleibt. Auch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung wird mit seinem Fachbereich Finanzen als Hochschule des Bundes fortgeführt.

Quelle:

BMF

Links:

Pressemitteilung des BMF v. 29.12.2015
Organigramm der GZD

 

EZT-online: Benutzerhandbuch veröffentlicht

Die Zollverwaltung hat das aktuelle Benutzerhandbuch für den elektronischen Zolltarif (EZT­-online)­ unter zoll.de veröffentlicht und als Download zur Verfügung gestellt. Das Benutzerhandbuch hilft unterstützt beim Arbeiten mit der EZT-Datenbank.

Die EZT-Online Auskunftsanwendung beinhaltet alle relevanten Informationen aus dem Bereich Zolltarif (Kom­binierte Nomen­klatur, TARIC, Erläuterungen) sowie der weiteren Zollvorschriften (z.B. Anhänge ZC 8a/ ZC 8b, Marktordnungsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Verbote und Be­schränkungen, Verbrauchsteuerrecht). Sie wird inner­halb der Zollverwaltung über das Intranet und außerhalb der Verwaltung kostenfrei über das Internet angeboten.

Link:

EDIFACT-Implementierungshandbücher und andere Handbücher (letzter Eintrag unter „Allgemeines“ – Benutzerhandbuch EZT-Online)

Quelle:

www.zoll.de