BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, Vordruckmuster USt 1 TU und USt 1 TV

Hintergrund

Grenzüberschreitende Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen unterliegen der Umsatzbesteuerung.

Verwaltungsauffassung

Die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen von im Ausland ansässigen Unternehmern mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist vor der erstmaligen Ausführung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Obgleich die Anzeige an keine Form gebunden ist, sollte das Vordruckmuster „USt 1 TU – Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG)“ verwendet werden. Wird von dem Vordruckmuster kein Gebrauch gemacht, so sind dennoch die darin verlangten Angaben zu machen.

Das zuständige FA erteilt eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG) über die umsatzsteuerliche Erfassung. Hierfür wird das Vordruckmuster „USt 1 TV – Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)“ verwendet.

Praxishinweis

Während jeder Fahrt im Inland ist die Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG) über die umsatzsteuerliche Erfassung mitzuführen. Fordert die für die Steueraufsicht zuständige Zolldienststelle das Vorlegen dieser Bescheinigung, ist dieser Forderung nachzukommen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). Liegt die Bescheinigung nicht vor, so kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.