Gestellungsmitteilung zur vorübergehenden Verwahrung

beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Mit Fachmeldung vom 28.01.2022 teilte die deutsche Zollverwaltung auf ihrer Website mit, dass zum 31.12.2022 die Übergangsregel zur Abgabe der Ankunftsmeldung, der Gestellungsmitteilung und der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gem. Art. 278 Abs. 2 UZK endet.

Grundsätzlich sieht der Unionszollkodex gem. Art. 6 UZK vor, dass jegliche Kommunikation elektronisch zu erfolgen hat. Der aktuelle Stand bei der Umsetzung kann dem UZK-IT-Fortschrittsberichts (vgl. unter anderem hierzu den Beitrag zum Fortschrittsbericht 2021 im Rahmen dieses Newsletters).

Aus diesen Gründen gelten (noch) die bis zum 31.12.2022 befristeten Übergangsregelungen gem. Art. 278 UZK, nach denen andere Kommunikationsmittel als die elektronischen gestattet werden.

Von dieser Regelung sind die folgenden Bestimmungen tangiert:

  • Ankunftsmeldung, Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
  • Zollanmeldung für eingeführte Waren

Mit Blick auf die operative Umsetzung der oben genannten Mitteilungen/Anmeldungen ist zu berücksichtigen, dass diese im IT-Verfahren ATLAS unter Umständen nicht einzeln, sondern „kombiniert“ sind.

Zukünftig sind die Meldungen grundsätzlich gesondert voneinander zu betrachten, d.h. die Nicht-Abgabe einer Meldung kann grds. nicht mit der Nicht-Erfordernis einer anderen Meldung begründet werden.

Beispiel: Bisher musste keine elektronische Gestellungsmitteilung abgegeben werden, wenn zugleich keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich war.

Unberührt hiervon bleibt jedoch die Tatsache, dass Meldungen kombiniert werden können, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

Beispiel: Bei der Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung kann auf eine gesonderte Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gem. Art. 171 UZK i.V.m. Art. 192 UZK-DVO verzichtet werden. Zugleich kann diese gem. Art. 145 Abs. 8 Buchst. b) UZK als Gestellungsmitteilung gewertet werden (sog. qualifizierte Gestellungsmitteilung). Letzteres stellt in Deutschland den Regelfall dar.

Von einer Meldung/Anmeldung kann zukünftig nur noch dann abgesehen werden, wenn dies ausdrücklich für die jeweilige Meldung/Anmeldung vorgesehen ist. Somit ist auch dann eine elektronische Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA abzugeben, wenn keine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlich ist.

Hinweis:

Es ist zu beachten, dass die Übergangsregelungen des Art. 278 Abs. 3 UZK hiervon unberührt bleiben. Somit können für die dort aufgeführten Bestimmungen vorerst weiterhin bis zum 31.12.2025 andere Mittel als die elektronischen Systeme genutzt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter diesem Link.