Schutzmaßnahmen beim Import von Kabeln und Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl

1. EU-Kommission erweitert Maßnahmen auf die Einfuhr von Kabeln aus optischen Fasern mit dem Ursprung China um Ausgleichszölle

Am 18.01.2022 hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 die Einführung von endgültigen Ausgleichszöllen auf Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit chinesischem Ursprung im Amtsblatt veröffentlicht. Damit werden die bereits bestehenden Antidumpingmaßnahmen bei Einfuhren der betroffenen Waren erweitert.

Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden Subventionen seitens der chinesischen Regierung festgestellt, diese umfassen unter anderem reduzierte Steuersätze und Kredite durch subventionierte, regierungsnahe Banken. Dies schädigt beim Import in die EU den heimischen Markt, der aufgrund des Umsatzes und der Verwendung der Waren für den Ausbau der Telekommunikation besonders signifikant ist.

Die Spanne der Ausgleichszölle reicht von 5,1 % bis 10,3 %. Die seit dem 21.11.2021 bestehenden Antidumpingabgaben wurden angepasst, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.


Quelle:

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/72

 

2. EU-Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 vom 14. Januar 2022 verlängert die EU-Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung um fünf Jahre. Die Antidumpingmaßnahmen betreffen bestimmte kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (GOES) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Anwendungsbereich der drei betroffenen GOES-Erzeugnisse umfasst Generatoren, Transformatoren und Motoren, die mit meinem Marktwert von ca. 410 Millionen Euro in der EU den größten Markt für die GOES-Erzeugnisse darstellen. Die Antidumpingmaßnahmen werden in der Form eines minimalen Importpreises fortgeführt, nur bei der Unterschreitung dieses Preises fallen Antidumpingabgaben mit einer Spanne von 21,5 % bis 39 % an.

 

Quelle:

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/58

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