Behandlung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken

Anmerkung zu: BMF-Schr. v. 12.03.2021

Praxisproblem

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind heilberufliche Leistungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei. Steuerbefreit sind nur Umsätze aus der Tätigkeit als einer der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Berufsträger. Die Steuerbefreiung ist daher sowohl personen- als auch tätigkeitsbezogen. Sachleistungen der Berufsträger, z. B. die Abgabe von Medikamenten durch Apotheken oder aus einer sog. ärztlichen Hausapotheke, fallen daher grds. nicht unter § 4 Nr. 14 UStG.

Sachverhalt

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch. Ferner enthält das Masernschutzgesetz i. V. m. § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken. Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt oder (Zahn-)Ärztin und aus den in § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG genannten nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Gesundheitsfachberufen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE enthält eine Liste von Berufsangehörigen, die eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ausüben.

Entscheidung

Das BMF hat mit Schreiben v. 12.03.2021 die Liste in Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE um eine weitere Nummer 14 ergänzt.

Praxishinweis

Nach der Ergänzung üben auch Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit aus. Für derartige Umsätze, die vor dem 01.04.2021 ausgeführt werden, wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistungen abweichend von Abschn.4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Die Regelung gilt nur für Grippeschutzimpfungen bzw. die Abgabe von Substitutionsmitteln. Für etwaige zukünftig auch in Apotheken durchzuführende Impfungen gegen das Corona-Virus enthält das BMF-Schreiben keine Ausführungen.

Link

BMF-Schr. v. 12.03.2021

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

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