Neues vom BAFA – Einführung des elektronischen Bescheidungsverfahrens

Zum 01.03.2021 hat das BAFA sein Bescheidungsverfahren auf eine grundsätzlich elektronische Form umgestellt. Mit der „Bekanntmachung über die Einführung der elektronischen Erteilung von Genehmigungen“ hat das BAFA bekanntgegeben, dass ab dem 01.03.2021 Genehmigungen, Bescheide und Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen zu Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts grundsätzlich elektronisch erlassen werden.

Änderungen im Genehmigungsantragsverfahren

Schon bisher waren Genehmigungsanträge beim BAFA über das elektronische Antragsportal ELAN-K2 zu stellen. Nach Abschluss der Antragsprüfung übermittelte das BAFA die Genehmigung als PDF-Dokument ebenfalls über das ELAN-K2-System zurück an den Antragssteller. Diese „PDF-Genehmigung“ stellte jedoch eine bloße Vorabinformation dar, während der eigentliche Bescheid auf dem Postweg übermittelt wurde. Erst nach Erhalt der unterschriebenen Genehmigung in Schriftform durfte diese in Anspruch genommen werden.

Abwarten einer Genehmigung in Schriftform grundsätzlich nicht mehr nötig

Mit Einführung der elektronischen Genehmigung entfällt seit dem 01.03.2021 diese bisher übliche zusätzliche postalische Übersendung in Schriftform. Die Genehmigung wird nunmehr rein elektronisch übermittelt und darf sofort nach Erhalt über das ELAN-K2-System in Anspruch genommen werden.

Erfasste Genehmigungen, Bescheide und Auskünfte

Grundsätzlich werden nunmehr alle Genehmigungen, Bescheide und Auskünfte des BAFA im Exportkontrollbereich in elektronischer Form erlassen. Insbesondere sind dies:

  • EU und nationale Einzelausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen
  • EU und nationale Sammelausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen
  • Feuerwaffen-VO-Genehmigungen
  • Anti-Folter-VO-Genehmigungen
  • Embargo-Genehmigungen
  • Nullbescheide
  • Auskünfte zur Güterliste (AzG)
  • Auskünfte zum Außenwirtschaftsverkehr (AzA)

Einige Genehmigungen und Bescheide unterliegen weiterhin dem Schriftformerfordernis

Abweichend davon werden aber einige Genehmigungen und Bescheide des BAFA weiterhin nur in Schriftform erlassen. Dies sind:

  • Allgemeine Genehmigungen
  • Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden wiederholten Ausfuhr
  • Durchfuhrgenehmigungen
  • Reexport-Zustimmungen
  • Genehmigungen auf Grund der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
  • Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) und Wareneingangsbescheinigung (WEB)
  • Ablehnungen
  • Widerspruchsbescheide

In begründeten Ausnahmefällen können elektronische Bescheide auf Antrag außerdem schriftlich bestätigt werden, etwa wenn eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert. Für die Beantragung einer solchen bestätigten Zweitausfertigung in Schriftform muss im ELAN-K2 ein formloses Schreiben mit ausführlicher Begründung zum Vorgang hochgeladen werden.

Das BAFA hat auf seiner Website ein Informationsblatt mit weitergehenden Erläuterungen und Hilfestellungen zur elektronischen Genehmigungserteilung zur Verfügung gestellt.

Link

Elektronische Antragstellung mit ELAN-K2 Ausfuhr

Quelle

BAFA

 

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