EU und USA einigen sich auf die Aussetzung aller Zölle im Zusammenhang mit den Streitigkeiten um Airbus und Boeing

Am 05.03.2021 hat die Europäische Kommission eine Pressemitteilung veröffentlicht, dass eine Einigung zwischen den USA und der EU erreicht worden sei, die im Zusammenhang mit dem WTO Streitbeilegungsverfahren i. S. Airbus/Boeing eingeführten Zusatzzölle für 4 Monate auszusetzen. Diese Aussetzung soll Verhandlungen über eine ausgewogene Beilegung der WTO-Streitigkeiten über große Zivilflugzeuge ermöglichen, sobald die internen Verfahren auf beiden Seiten abgeschlossen sind.

Die entsprechende DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/425 zur Aussetzung der Zölle auf Seiten der EU wurde sodann am 11.03.2021 im Amtsblatt der EU (L 84/16) veröffentlicht. Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 wird für einen Zeitraum von vier Monaten ab Inkrafttreten jener Verordnung ausgesetzt. Dementsprechend gelten unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 vorgesehenen Zölle wieder ab einschließlich 11.07.2021.

Betroffen von dieser Maßnahme sind neben bestimmten Flugzeugen der Position 8802 auch 136 weitere Zolltarifnummern der Kombinierten Nomenklatur (KN) aus den Kapiteln 03, 04, 07, 08, 09, 10, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 33, 35, 39, 42, 52, 84, 87 und 95.

Über die Einführung der Zusatzzölle haben wir ausführlich in unserem AWB Newsletter Nr. 15/2020 „EU veröffentlicht Zusatzzölle gegen Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika“ berichtet s. Link.

Die Entscheidung der Welthandelsorganisation betraf die unrechtmäßigen Subventionen von großen Zivilflugzeugen durch die Vereinigten Staaten. Die Entscheidung beim WTO-Streitbeilegungsgremium ermächtigte die EU dazu, Gegenmaßnahmen in Höhe von maximal 3.993.212.564,00 USD pro Jahr einführen. Bereits beim Erlass dieser Verordnung wurde festgehalten, dass die Kommission beabsichtigt, die Anwendung der Verordnung auszusetzen, falls die Vereinigten Staaten die Gegenmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Waren aus der Europäischen Union im Zusammenhang mit den WTO-Streitigkeiten über große Zivilflugzeuge aussetzen.

Mit Spannung sollte diese Entwicklung auch in Bezug auf anderweitige bestehende Zusatzzölle weiter beobachtet werden. Ein genauer Blick sollte hier auf die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 fallen, welche am 21.06.2018 im Amtsblatt der EU (L158/5) veröffentlicht wurde.

Ziel der EU war es, durch diese Verordnung Ausgleichsmaßnahmen einzuführen, die durch seitens der USA erhobene Schutzzölle auf die Einfuhr bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse erforderlich geworden waren. Die EU hat u.a. Schutzzölle von bis zu 25 % auf Jeans, Whisky oder auch auf Erdnussbutter eingeführt. Wichtig hierbei ist zu beachten, dass die Schutzzölle gem. Art. 2  der Verordnung 2018/886 für die in Anhang II der Verordnung genannten Waren zum 01.06.2021 zusätzlich erhöht werden sollen. Die Erhöhungen des Anhang II könnten lediglich früher Inkrafttreten, sofern das WTO-Streitbeilegungsgremium vorher noch eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind. Im letzteren Fall veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums des Erlasses oder der Notifizierung einer solchen Entscheidung.

Für die Wirtschaftsbeteiligten ist zu hoffen, dass auch in diesem Fall eine Lösung zwischen den USA und der EU gefunden werden kann und die Maßnahmen zumindest ausgesetzt werden. Andernfalls werden spätestens zum 01.06.2021 gem. Anhang II der Verordnung 2018/886 weitere Schutzzölle von ebenfalls bis zu 50 % auf amerikanische Produkte erhoben. Beispielhaft würde dies für eine Flasche Bourbon Whisky 50 % zusätzliche Zölle bei der Einfuhr zum freien Verkehr in das Zollgebiet der Union bedeuten.

Links

Pressemitteilung der EU-Kommission v. 05.03.2021

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/425 zur Aussetzung der Zölle für 4 Monate

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1646 zur ursprünglichen Einführung der Zusatzzölle

Quellen

Europäische Kommission

EUR-Lex

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