Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den SADC-WPA-Staaten

Das EU-Amtsblatt L274/1 vom 11.10.2016 enthält die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits. Die Europäische Union und die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits notwendigen Verfahren nach Artikel 113 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Botsuana, dem Königreich Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und dem Königreich Swasiland ab dem 10.10.2016 vorläufig angewandt.

Artikel 12 Absatz 4 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/1623 des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt. Am 10.10.2016 wird für Waren mit Ursprung in Botsuana, Namibia und Swasiland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1076 des Rates das Protokoll 1 des Abkommens betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ an die Stelle der Bestimmungen des Anhangs II der genannten Verordnung treten.

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Amtsblatt L 274/1 vom 11.10.2016

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EUR-Lex


Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Amtsblatt L 272/1 vom 07.10.2016 enthält die Mitteilung der EU-Kommission über die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Die Europäische Union und die Republik Côte d'Ivoire haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits erforderlichen Verfahren nach Artikel 75 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire ab dem 03.09.2016 vorläufig angewandt.

Die beiden Parteien haben vereinbart, bis zur Anwendung der neuen auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden.

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Amtsblatt L272/1 vom 07.06.2016

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EUR-Lex


ATLAS-Einfuhr: Nach Wartungsfenster keine Übermittlung von Anträgen auf Verlängerung der Verwahrungsfrist mehr möglich

Die ATLAS-Info 3664/16 des Informationstechnikzentrums Bund (ITZBund) vom 04.10.2016 enthält Informationen zur Summarischen Anmeldung (SumA) in ATLAS-Einfuhr.

Demnach ist es seit dem Wartungsfenster am 08.10.2016 nicht mehr möglich, Fristverlängerungsanträge in ATLAS zu stellen. Es wird eine fachliche Fehlermeldung ausgegeben. Das ITZBund teilt mit, dass Fristverlängerungsanträge, die noch bestehen, systemseitig gelöscht werden.

Die Dokumentation in der ATLAS-Verfahrensanweisung wird erst mit dem Releasewechsel zu ATLAS 8.8 (Echtbetriebsbeginn 2017) durchgeführt.

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ATLAS-Info 3664/16

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Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)


Mexikanisches Wirtschaftsförderungsprogramm „IMMEX“ endet für bestimmte Firmen

Gemäß der mexikanischen Resolution vom 27.09.2016 endete das Wirtschaftsförderungsprogramm „IMMEX" zum 01.09.2016 für die teilnehmenden Firmen, die bis zum 31.08.2016 nicht fristgerecht einen Jahresbericht gemäß Art. 25 der Verordnung IMMEX über den Umsatz und die Ausfuhren eingereicht oder weitere Voraussetzungen des Art. 11 Absatz 3 der Verordnung IMMEX nicht erfüllt haben. Die weiteren Voraussetzungen betreffen die zertifizierte elektronische Signatur, die steuerrechtliche Registrierung, die Registrierung des Sitzes der Hauptbuchhaltung sowie der Sitze der Produktionsstandorte im Bundessteuerregister.

IMMEX steht für „Industria Manufacturera, Maquiladora y de Servicios de Exportación“ und gewährt den teilnehmenden Firmen steuerliche Vorteile und Zollbefreiungen.  

Die betroffenen Firmen sind im Anhang der im mexikanischen Amtsblatt, Diario Oficial de la Federación, veröffentlichten Resolution vom 27.09.2016 aufgeführt.  

Betroffen könnten deutsche Tochtergesellschaften in Mexiko sein, die von der durch das IMMEX-Programm gewährten Zollbefreiung, beispielsweise im Rahmen von Einfuhren von Betriebsmitteln oder Rohstoffen, profitieren.

Quelle

Diario Oficial de la Federación, DOF: 27/09/2016


Neue EG-Dual-use-Verordnung gibt Anlass zur Diskussion

Aktuell befindet sich der Reform­vorschlag zur 7. Novelle der EG-Dual-use-Verordnung im Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates. Bis Ende des laufenden Monats soll über den Vorschlag entschieden werden, der alles andere als unumstritten ist.

Dem Inhalt des Verordnungsvorschlages stehen zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter der deutschen Industrie skeptisch gegenüber. Diskutiert und kritisiert wird unter anderem die Nichtberücksichtigung der zunehmenden digitalen Infrastruktur. Die Reform der Dual-use-VO könnte nach Aussagen der Spitzenverbände der deutschen Industrie internationale Kooperationen, den Export und den Datenaustausch in der IT-Wirtschaft erschweren. Neue Definitionen wie die der „Cyber-Surveillance-Technology“ halten Einzug in den Definitionen­katalog der Verordnung. Europäische Unternehmen würden gegenüber ausländischen Anbietern erheblich an Wettbewerbsfähigkeit verlieren, befürchten Kritiker, da die Lieferzeiten im Ersatzteil- und Servicegeschäft zu langwierig würden.

Neue Anhänge I, IA, IVa und IVb erfordern eine neue Zuordnung der erfassten Güter zu neuen Genehmigungstatbeständen. Das kann Anpassungsbedarf in internen Strukturen (Zuordnung in Materialstämmen und Länderbewertung) der Exporteure nach sich ziehen. Besonders nachteilige Konsequenzen werden zudem durch die Einführung neuer Catch-All-Regelungen befürchtet, die sämtliche Überwachungssoftware zukünftig stärker kontrollieren.

Gleiches wird befürchtet, wenn Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten bei Gütern, die in Kenntnis und in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen bzw. terroristischer Akte geliefert werden sollen, neu eingeführt und umgesetzt werden.

Ebenfalls neu sind Genehmigungspflichten für technische Unterstützungen/Dienst­leistungen auf EU-Ebene in dieser Verordnung, die bislang lediglich in der deutschen Außenwirtschaftsverordnung enthalten waren.

Zudem enthält die Neufassung der EG-Dual-use-Verordnung neue Genehmigungs­formen. So werden beispielsweise globale Genehmigungen (in Deutschland Sammelausfuhrgenehmigungen) sowie Genehmigungen für größere Projekte explizit genannt. Allerdings wird die Nutzung dieser ausdrücklich vom Nachweis eines Internal Compliance Programms des Antragstellers abhängig gemacht. Die Notwendigkeit einer guten innerbetrieblichen Exportkontrolle und deren Dokumentation werden damit unterstrichen.

Was letztlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Die Trends und Eckpunkte sind jedoch bereits jetzt klar erkennbar. Exporteure sollten sich daher rechtzeitig mit den zu erwartenden Änderungen auseinandersetzen.

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