Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Verstärkte Terrorismusbekämpfung durch die EU

Der Rat der Europäischen Union hat am 20.09.2016 einen Rechtsrahmen angenommen, der es der EU zum ersten Mal ermöglicht, autonom Sanktionen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida sowie Personen und Einrichtungen zu verhängen, die mit ihnen verbunden sind oder sie unterstützen. Bisher konnten Sanktionen nur gegen in der Liste der Vereinten Nationen aufgeführte Personen und Einrichtungen oder von individuell handelnden Mitgliedstaaten verhängt werden.

Die EU kann nunmehr gegen einzelne Personen ein Reiseverbot verhängen und die Vermögenswerte von Einzelpersonen und Einrichtungen einfrieren, die als mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida in Verbindung stehend identifiziert wurden.

Die Maßnahmen zielen unter anderem auf Personen und Einrichtungen ab, die an der Planung oder Begehung von Terroranschlägen beteiligt waren, oder ISIL (Da’esh) und Al Qaida mit finanziellen Mitteln, Öl oder Waffen versorgt oder von ihnen eine terroristische Schulung erhalten haben. Eine weitere Tätigkeit, die zur Aufnahme von Personen und Einrichtungen in die Liste führt, ist z.B. die Beteiligung an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte außerhalb der EU.

Links

Pressemitteilung 527/16 des Europäischen Rates v. 20.09.2016

VERORDNUNG (EU) 2016/1686v. 20.09.2016

Quellen

Europäischer Rat

EUR-Lex


BAFA aktualisiert Merkblatt zu Entwicklungen des Iran Embargos

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein aktualisiertes Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos auf seiner Webseite veröffentlicht.

Das Merkblatt spiegelt die Sach- und Rechtslage zum 09.09.2016 wider und berücksichtigt alle bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen der Iran-Sanktionen.

Auch nach dem Eintritt des „Implementation Days“ sind nicht alle Ausfuhren und alle sonstigen Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlaubt. Vielmehr enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort, wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung EU Nr. 267/2012, ABl. L 88 vom 24.03.2012, S. 1-112) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere die EG-Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009, ABl. L 134 vom 29.05.2009, S. 1-269) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten. Auch alle sonstigen Verbote, etwa aus der sog. Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011, ABl. L 100 vom 14.04.2011, S. 1-11) gelten weiterhin.

Das BAFA-Merkblatt enthält u.a. Hinweise darauf, wie Sie angesichts der aktuellen Rechtslage mit den Anhängen I und III der Iran-Embargo-Verordnung umgehen sollten. Sofern Sie gelistete Dual-use-Güter in den Iran ausführen möchten, reicht es nicht aus, lediglich die Erfassungsnummer des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung zu kennen. Vielmehr müssen Sie auch wissen, ob diese Güter von den Anhängen I oder III der Iran-Embargoverordnung erfasst sind. Künftig finden Sie in den Anhängen I und III zweispaltige Tabellen, in deren rechte Spalte die Listenpositionen aus dem jeweiligen Internationalen Exportkontrollregime und in deren linke Spalte die korrespondierenden Codes gemäß Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung enthalten sind.

Weiterhin beinhaltet das Merkblatt Hinweise zu inhaltlichen Änderungen der Güterlisten sowie der Neusortierung der Anhänge. Darüber hinaus existieren Kapitel zu den fortgeltenden Verboten, den zu beachtenden Genehmigungspflichten, zu den Verboten und Genehmigungspflichten, die ersatzlos weggefallen sind sowie zur korrekten Antragsstellung im Falle der Iran-Betroffenheit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA

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Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos, Stand Sept. 2016

Quelle

BAFA 


Russland: EU verlängert Sanktionen um weitere sechs Monate

Der Rat der Europäischen Union hat die Sanktionen gegen Russland, die auf Grund der Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine im März 2014 eingeführt worden waren, um weitere sechs Monate bis zum 15.03.2017 verlängert.

Bestandteil der Sanktionen sind das Einfrieren der Vermögenswerte sowie ein Reiseverbot, das 146 Personen und 37 Organisationen betrifft. Die Verlängerung beinhaltet keine Änderung der Sanktions­regelung oder der Liste von Personen und Organisationen, die unter die restriktiven Maßnahmen fallen.

Als Reaktion auf die Ukraine-Krise hat die EU mehrere Maßnahmen erlassen. Dazu zählen Wirtschaftssanktionen auf bestimmten Sektoren der russischen Wirtschaft (Geltung bis zum 31.01.2017) sowie restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols, die auf das Gebiet der Krim und Sewastopols beschränkt sind (Geltung bis zum 23.06.2017

Quelle

Europäischer Rat

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Pressemitteilung des Europäischen Rates 512/16 vom 15.09.2016


EU-Mitteilung: Ab wann findet eine diagonale Kumulierung statt?

Aus der Mitteilung der Europäischen Kommission (2016/C 345/05) über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommen wird ersichtlich, ab wann eine diagonale Kumulierung Anwendung findet.

Die Mitteilung ist im EU-Amtsblatt C 345/05 am 21.09.2016 veröffentlicht worden. Sie enthält zwei Tabelle

Tabelle 1

Die Datumsangaben in Tabelle 1 beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage von Anlage I Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“. Weiterhin beziehen sich die Datumsangaben auf den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in anderen Fällen).

Tabelle 2

Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien ein Verweis auf das Regionale Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 1 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein „C“ vorangestellt ist.

Die Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2016/C 244/04 (ABl. C 244 vom 05.07.2016, S. 10).

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EU-Mitteilung: 2016/C 345/05 v. 21.09.2016

Quelle

EUR-Lex


Warenverkehr mit Jordanien: Änderung des Protokolls Nr. 3

Der Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-JORDANIEN vom 19.07.2016, veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 233/6 vom 30.08.2016, enthält die Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits. Durch den Beschluss werden die Be- oder Verarbeitungsvorgänge gelockert, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft Jordaniens zu verleihen.

Mit dieser Maßnahme unterstützt die EU Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise. Die entsprechenden Änderungen sind im neuen Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthalten. Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen nennt die Bedingungen für die Anwendung und enthält die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in bestimmten geografischen Gebieten im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft Jordaniens zu verleihen.

Der Beschluss gilt bis zum 31.12.2026. Laut der deutschen Zollverwaltung wird die Auskunftsdatenbank "Warenursprung und Präferenzen" ("WuP-online") zeitnah aktualisier

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BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN

Quellen

EUR-Lex

www.zoll.de

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