Reverse Charge bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Anmerkung zu dem BMF-Schreiben v. 2.5.2022

Praxisproblem
Zum 1.1.2021 wurde § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wurde auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Somit ist bei ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 i.V.m. Abs. 5 Satz 6 UStG nach dem 31.12.2020 das hierzu bereits ergangene Einführungsschreiben des BMF v. 23.12.2020, BStBl I 2021, 92 zu beachten.

Sachverhalt
In der Praxis sind dazu zwischenzeitlich weitere Fragen aufgetreten, insbesondere zur Anwendbarkeit von § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG bei der Bereitstellung von einem Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer.

Entscheidung
Mit dem BMF-Schreiben v. 2.5.2022 hat die Verwaltung sich zu diesen Fragen geäußert.

Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer stellt danach eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Leistungsempfänger ist gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer). Der Begriff des Wiederverkäufers ist grundsätzlich eng auszulegen. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben, werden jedoch regelmäßig nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst.

Die Grundsätze wurden in Abschnitt 13b.7 Abs. 7 und 8 UStAE zusammengefasst und sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Praxishinweise
Folgende Grundsätze aus dem BMF-Schreiben sind dabei noch zu beachten:

Wohnungseigentümergemeinschaften
Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Telekommunikationsdienstleistungen (d.h. jegliche TK-Dienstleistung, nicht nur Internet-Anschluss usw.) als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt (Option).

Vermieter
Vermieter sind für Telekommunikationsdienstleistungen (d.h. jegliche TK-Dienstleistung, nicht nur Internet-Anschluss usw.) als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Nebenleistungen der Vermieter an die einzelnen Mieter weitergegeben werden. Dies gilt auch, wenn der Vermieter derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt (Option). Somit können Vermieter dennoch Steuerschuldner bei Empfang und Weitergabe von TK-Dienstleistungen sein, wenn diese Weitergabe keine Nebenleistung zur Vermietungsleitung darstellt.

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