Intra-Stat-Meldung: Neuerungen zum 1.1.2022

Hintergrund

Die Intrastat-Meldungen dienen der Statistik über innergemeinschaftliche Warenbewegungen. Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Warenverkehr werden sind insoweit auskunftspflichtig hinsichtlich ihrer Warenströme im Gemeinschaftsgebiet. Da die Schwellenwerte, die zur Meldepflicht führen mit 500.000 Euro ausgangseitig (Intra-Stat Ausgang) bzw. 800.000 Euro eingangsseitig (Intra-Stat Eingang) angesetzt sind, sind vor allem Unternehmen mit erheblichen grenzüberschreitenden Warenverkehren betroffen. Die meldepflichtigen Unternehmen müssen monatlich bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf eines Berichtsmonats ihre Meldungen an das Statistische Bundesamt elektronisch übermitteln.

Änderungen

Mit der Verordnung (EU) 2019/21521 über europäische Unternehmensstatistiken (im Folgenden: EBS-Verordnung) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 (im Folgenden: EBS-DVO) kommt es ab dem 01.01.2022 zu mehreren Änderungen, die vom Meldepflichtigen beachtet werden müssen.

Neuerungen bei der Art des Geschäfts („AdG“)

Bei der AdG kommt es zu zahlreichen Änderungen. Hierbei werden teilweise AdG aufgeteilt. Beispielsweise muss bei AdG 11, das für Berichtsmonate in 2021 endgültige Käufe / Verkäufe erfasst, ab dem Berichtsmonat Januar 2022 zwischen endgültige Käufe / Verkäufe an Unternehmer „B2B“ (AdG 11 neu) und direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf) (AdG 12 neu) unterschieden werden.

Nachdem zum 1.7.2021 mit dem sog. 2. Teil des Digitalpakets 2 in der Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer der neue innergemeinschaftliche Fernverkauf, welcher die bisherige Versandhandelsregelung ersetzt, eingeführt wurde, wird nun auch bei den Meldungen deklaratorisch zu unterscheiden sein. AdG 12 neu wird daher nun eingeführt.

Einige Transaktionen werden aber auch umgekehrt in einer neuen AdG Nummer zusammengefasst. So erfasst das neue AdG 34 „Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung, einschließlich Tauschhandel“ gleich fünf AdG aus 2021.

Ebenfalls wird zukünftig bei der Bestückung von Lagern zu unterscheiden sein, ob das Lager ein Konsignationslager (dann AdG 32) ist oder nicht (dann AdG 31). Hintergrund ist u.a. auch hier die Einführung der mehrwert-/umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregelung für Konsignationsläger (§ 6b UStG bzw. Art. 17a MwStSystRL).

Die neue AdG „71“ (die bisherige AdG 71 entfällt) erfasst den Verkehr mit Waren, die in Deutschland mit den Zollverfahren 42 oder 63 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und anschließend in andere Mitgliedstaaten geliefert werden (sog. Quasi-Importe – umsatzsteuerrechtlich § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Ursprungsland bei Versendungen

Ab dem Berichtsmonat Januar 2022 ist die Angabe des Ursprungslandes auch ausgangsseitig verpflichtend. Diese Angabe war bisher nur eingangsseitig Pflicht und für Versendungen freiwillig. Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder ihre letzte wesentliche Bearbeitung erfahren hat. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Versendungsseite erfolgt genau wie auf der Eingangsseite über den zweistelligen ISO-Alpha Code.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners

Ähnlich wie mit dem Ursprungsland verhält es sich mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers bei der Versendung. Auch diese Angabe war bisher freiwillig. Vom Berichtsmonat Januar 2022 an ist die Ust-IdNr. des ausländischen Warenempfängers Pflichtangabe bei der Versendung. Hier ist besonders im Rahmen von Reihen- und Dreiecksgeschäften zu beachten, dass die richtige Ust-IdNr. angegeben wird. Sollte im Fall eines Dreiecksgeschäfts der Endkunde im Bestimmungsland unbekannt sein, so ist ersatzweise als Ust-IDNr. das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers anzugeben und die übrigen Stellen mit „9“ aufzufüllen, z.B: „FR999999999999”. Sollte es sich bei dem ausländischen Einführer um eine Privatperson handeln (siehe AdG „12“), so ist die fiktive Nummer „QN999999999999“ anzugeben. Sollte die Ust-IDNr. des ausländischen Warenempfängers trotz allem unbekannt sein, so ist die fiktive Nummer QV999999999999” anzugeben.

Mithin sind zum Jahresbeginn 2022 einige Änderungen für die Intra-Stat Deklaration zu berücksichtigen. Das USt-Team der AWB hilft Ihnen gern bei der Umstellung oder bei Fragen zur den Neuerungen. Fragen Sie uns gern.

Link:

Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik von 2022 an

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