BFH: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG

Anmerkung zu BFH, Urt. v. 16.01.2014, V R 28/13

Praxisproblem

Zur leichten und eindeutigen Identifizierung einer abgerechneten Leistung kann in einer Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen, gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG. Eine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde ist somit nicht erforderlich (Bestätigung der Rechtsprechung, BFH, Urt. v. 10.11.1994, V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.c bb).

Sachverhalt

Im Streitjahr 2004 ist der Kläger als Immobilienmakler tätig. Mit Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 stellt die C-GmbH dem Kläger unterschiedliche Beträge, zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Rechnung. Zur Beschreibung der mit den Rechnungen abgerechneten Leistungen heißt es in der Rechnung vom 28.12.2004: „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X-AG berechnen wir Ihnen die von uns erbrachten Leistungen wie folgt [...]“. Die Rechnung vom 30.12.2004 schildert: „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L.F. der X-AG erlauben wir uns unsere erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen [...]“.

Darüber hinaus wird in beiden Rechnungen jeweils die Leistung für den Personaleinsatz für eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb eines bestimmten Monats unter Angabe des Tagessatzes (netto) sowie die daraus resultierende monatliche Gesamtsumme (netto) für eine Person abgerechnet. In der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr wird die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 ausgewiesen wird, als Vorsteuer geltend gemacht. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen versagt wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Die Vorinstanz wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Feststellung an das Finanzgericht zurück.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG fehle es nicht deshalb an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 14a UStG, weil die in den Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 in Bezug genommene Vereinbarung, die der Identifizierung der abgerechneten Leistung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG dienen soll, diesen nicht beigefügt war.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die dem Unternehmer erteilte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu enthalten.

Dabei muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Zur Identifizierung der Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Unterlagen verweist und die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen eindeutig bezeichnet. Die Unterlagen müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. Nach § 31 Abs. 3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein. Eine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde ist nicht notwendig.

Da die Sache nicht spruchreif ist, war sie zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. Es wird nun zu klären sein, ob die Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen und ob die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.

Praxishinweis

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer eine gem. §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorlegt. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Daher muss die Rechnung alle Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1-8 UStG enthalten, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung präzise beschrieben werden. Im aktuellen Fall hat der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistungen ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Jedoch sind diese Vertragsunterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist es jetzt ausreichend, wenn die Rechnung auf die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen verweist und diese Unterlagen – für Zwecke der Identifizierung – eindeutig bezeichnet sind. Sie müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV bestätigt dies. Danach muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden” sein.