BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung (insbesondere Windparks)

Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 28.02.2014; Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks)

Praxisproblem

Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo der Ort des Grundstückes liegt. In seinem Urteil v. 27.06.2013, C-155/12 präzisierte der EuGH die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken nach Art. 47 MwStSystRL, welcher als Grundlage für § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dient. Demgemäß sind diese Voraussetzungen auch bei der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zu beachten.

Als Grundlage zur Anwendung von Art. 47 MwStSystRL nannte der EuGH, dass die Dienstleistung einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweise. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen und zudem
  • muss das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.

Entscheidung

Demnach wird Abschn. 3a.3 des Umsatzsteueranwendungserlasses wie folgt geändert:

  • Nunmehr wird ein enger Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück gefordert.
  • Künftig ist es notwendig, dass das Grundstück selbst Gegenstand der sonstigen Leistung ist (analog zum o.g. EuGH-Urteil).
  • Leistungen, bei denen von einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück ausgegangen werden kann, werden wie folgt erweitert:
    • 3. Lagerung von Gegenständen, wenn dem Empfänger dieser sonstigen Leistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird;
    • 8. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück, insbesondere Studien und Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Errichtung eines Windparks sowie für bereits genehmigte Windparks, ingenieurtechnische und gutachterliche Leistungen sowie Planungsleistungen im Rahmen der Projektzertifizierung (z.B. gutachterliche Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren und standortbezogene Beratungs-, Prüf- und Überwachungsleistungen bei Projektzertifizierungen), die parkinterne Verkabelung einschließlich Umspannplattform sowie der parkexterne Netzanschluss zur Stromabführung an Land einschließlich Konverterplattform.
  • Dagegen wird der Leistungskatalog für Dienstleistungen, die nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, um folgenden Punkt ergänzt:
    • 12. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks, die nicht im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen, insbesondere die Übertragung von Rechten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Projektverfahren sowie von Rechten an in Auftrag gegebenen Studien und Untersuchungen, Planungsarbeiten und Konzeptionsleistungen (z.B. Ermittlung der Eigentümer oder Abstimmung mit Versorgungsträgern), Projektsteuerungsarbeiten wie Organisation, Terminplanung, Kostenplanung, Kostenkontrolle und Dokumentation (z.B. im Zusammenhang mit der Kabelverlegung, Gleichstromübertragung und Anbindung an das Umspannwerk als Leistungsbündel bei der Netzanbindung).

Praxishinweis

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 01.04.2014 ausgeführt werden, der Leistende und der Leistungsempfänger – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – für Leistungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den Grundsätzen dieses Schreibens von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung ist, dass die Beteiligten an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten und die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.

Die teilweise zu erheblichen Veränderungen führende neue Verwaltungsanweisung muss von den Unternehmen nun in Bezug auf die erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen genauestens geprüft werden. Die Auswirkungen können insbesondere bei multinationalen Projekten oder Off-Shore-Windanlagen zu bislang nicht einkalkulierter Umsatzsteuer führen. Auf die Notwendigkeit der zutreffenden Abrechnung für Vorsteuerabzugszwecke ist hinzuweisen.