Präferenzrecht: Neues Merkblatt „Ermächtigter Ausführer“

Die deutsche Zollverwaltung hat ihre Informationen für Ermächtigte Ausführer aktualisiert und am 20.01.2015 das neue Merkblatt „Ermächtigter Ausführer“ veröffentlicht.

Wie der Zoll feststellt, gewinnt das Verfahren des „Ermächtigten Ausführers“ nicht zuletzt im Hinblick auf den Warenverkehr mit der Republik Korea (Südkorea) immer größere Bedeutung im Präferenzrecht. Besonders hinweisen möchten wir darauf, dass die Bewilligung nun nicht mehr auf bestimmte Warenverkehre begrenzt werden soll, sondern für alle Präferenzregelungen, in denen die Vereinfachung als Ermächtigter Ausführer vorgesehen ist, gelten soll. Eine Einschränkung kann lediglich über die erforderliche Arbeits- und Organisationsanweisung („AuO“) erfolgen. Vielen Unternehmen fällt es offenbar schwer, die zusammen mit dem Antrag dem Hauptzollamt vorzulegende individuelle Arbeits- und Organisationsanweisung („AuO“) zu formulieren.

Das neu erstellte Merkblatt „Ermächtigter Ausführer“ liefert dazu vertiefte Informationen und bietet Hilfestellung für die Erarbeitung der AuO.

Link: Fachmeldung der Zollverwaltung, Merkblatt Ermächtigter Ausführer, Version 20.01.2015

Quelle: www.zoll.de

 

Präferenzrecht: Warenverkehr mit Montenegro

Die Zollverwaltung veröffentlichte am 04.02.2015 folgende Fachmeldung:

„Mit Beschluss Nr. 1/2014 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Montenegro vom 12. Dezember 2014, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 28 vom 4. Februar 2015, wurden die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 des Stabilitäts- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Montenegro durch ein neues Protokoll Nr. 3 ersetzt.

Hiernach sind ab dem 1. Februar 2015 die Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 54 vom 26. Februar 2013, anzuwenden.“

Links: Fachmeldung der Zollverwaltung v. 04.02.2015

BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-MONTENEGRO vom 12. Dezember 2014 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2015/169]

Quelle: www.zoll.de

 

Zollrecht: Unterlagencodierung für Genehmigungen nach Artikel 2e VO (EU) Nr. 692/2014

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) hat in der ATLAS-Info 1619/15 folgendes bekannt gegeben:

ATLAS Ausfuhr AES

Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion – Unterlagencodierung für Genehmigungen nach Artikel 2e VO (EU) Nr. 692/2014

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion wurde u.a. das bestehende Ausfuhrverbot für Güter und Technologien in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und Ausbeutung von Erdöl-, Erdgas- und Mineralreserven ausgeweitet. Um die Auswirkungen dieser restriktiven Maßnahmen auf die Wirtschaftsbeteiligten und die Zivilbevölkerung auf der Krim oder in Sewastopol so gering wie möglich zu halten, wurden Ausnahmen und Übergangszeiten eingeräumt. Für grundsätzlich ausfuhrverbotene Güter und Technologien wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Genehmigungserteilung vorgesehen. Die Verordnung trat am 20. Dezember 2014 in Kraft. Der Rat der Europäischen Union hat in den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung darauf hingewiesen, dass im Einklang mit der Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 die Krim und Sewastopol weiterhin als Teil der Ukraine betrachtet werden.

Ab sofort steht in der Unterlagenliste I0136 folgende neue Unterlage zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

C052/UA: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund der VO (EU) Nr. 692/2014 Einschränkungen unterliegen (betrifft Krim und Sewastopol)“

Ferner wurde der Wortlaut der Codierung „Y938“ an die Rechtsänderung angepasst (betrifft nunmehr Anhang II).

Link: ATLAS-Info 1619/15 GZ O 1930 Betrieb – IV 6 – 1619/2015

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)

 

Exportkontrolle: BAFA veröffentlicht Fragebögen zur Erfassung von Werkzeugmaschinen und Software

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website Fragebögen zur Erfassung von Werkzeugmaschinen durch Güterlisten der EU-Verordnungen veröffentlicht, die dem BAFA die Prüfung erleichtern und unnötige Rückfragen vermeiden sollen. Sie enthalten die entscheidungsrelevanten Daten für bestimmte Maschinenarten.

Die beantworteten Fragebögen sollen Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung oder auf „Auskunft zur Güterliste“ sowie den Anfragen und Voranfragen beigefügt werden.

Ergänzen Sie diese durch Prospekte und Datenblätter, wenn dies in den Fragebögen gefordert bzw. Ihrer Meinung nach zur Klärung notwendig ist.

Beachten Sie bitte dabei auch die jeweiligen Anmerkungen und Begriffsbestimmungen der aktuellen EU-Güterliste (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 30.12.2014, gültig ab 31.12.2014). Insbesondere beachten Sie bitte die „Technischen Anmerkungen“ zu 2B bzgl. der Anzahl der Achsen zur simultanen Bahnsteuerung.

Link: Fragebögen zur Erfassung von Werkzeugmaschinen und Software

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)