Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Aktualisierte Leitlinien der EU-Kommission zur zollbehördlichen Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums an Waren

Die Bekanntmachung der Kommission vom 05.07.2016 (2016/C 244/03) aktualisiert und ersetzt die „Leitlinien  der Europäischen Kommission zur Durchsetzung durch die EU-Zollbehörden von Rechten geistigen Eigentums bei Waren, insbesondere Medikamenten, durch die EU“.

Hintergrund der Neuerungen sind die Verordnungen (EU) Nr. 608/2013 und Nr. 2015/2436, die den Schutz geistigen Eigentums ausweiten und effektive Maßnahmen der Zollbehörden insbesondere gegen Produktpiraterie sicherstellen sollen.

Die Kontroll- und Zurückhaltungsrechte der Zollbehörden beziehen sich auch auf nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Ware aus Drittländern – bei Verdacht auf Markenrechtsverletzungen selbst dann, wenn die Waren nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden.

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/2424 für Unionsmarken und der Richtlinie  (EU) 2015/2436 für nationale Marken wird das Markenrecht der Mitgliedstaaten auf formeller und materieller Ebene bis zum 14.01.2019 harmonisiert, sodass die Durchführungsbestimmungen langfristig einheitlich gelten.

Die Ausübung der Kontroll- und Zurückhaltungsrechte soll den rechtmäßigen Handel nicht beeinträchtigen; insbesondere die ungehinderte Durchfuhr legaler Arzneimittel muss gewährleistet werden.

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Bekanntmachung der Kommission zur Durchsetzung durch die Zollbehörden von Rechten geistigen Eigentums bei Waren, einschließlich Durchfuhrwaren, die ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden


Ausgangsabfertigung von Verbrauchsteuer- und Erstattungswaren nach Art. 329 UZK-IA

Die Anwendung des Art. 329 Abs. 8 UZK-IA bereitet erhebliche Schwierigkeiten.

Danach ist es seit dem 01.05.2016 nicht mehr möglich, das Ausfuhrverfahren so mit dem Versandverfahren zu kombinieren, dass die Ausgangszollstelle im Binnenland liegt (vorgezogene Ausgangsabfertigung), wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung oder Erstattungswaren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik befördert werden.

Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission zu Art. 329 Abs. 8 UZK-IA Bedenken in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgetragen. Die Kommission erarbeitet deshalb in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine neue Fassung.

Es zeichnet sich deutlich ab, dass die aktuelle Rechtslage keinen Bestand haben wird und ein endgültiger Rechtstext aber noch nicht vorliegt.

Deshalb ist die Anwendung des Art. 329 Abs. 8 UZK-IA ausgesetzt, bis die Beratungen der EU-Kommission abgeschlossen sind und eine finale Fassung dieser Vorschrift vorliegt.

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Fachmeldung der Zollverwaltung v. 28.07.2016

Quelle

www.zoll.de


Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen um sechs Monate

Der Rat der EU hat am 01.07.2016 die auf bestimmte Sektoren der russischen Wirtschaft abzielenden Wirtschaftssanktionen bis zum 31.01.2017 verlängert.

Mit den durch den Beschluss verlängerten Wirtschaftssanktionen wird insbesondere

  • für fünf große mehrheitlich staatseigene russische Finanzinstitute und die mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU sowie für drei große russische Energieunternehmen und drei Rüstungsunternehmen der Zugang zu den Primär- und Sekundärkapitalmärkten der EU beschränkt;
  • ein Aus- und Einfuhrverbot für Waffen verhängt;
  • ein Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder an militärische Endnutzer in Russland verhängt;
  • der Zugang Russlands zu bestimmten sensiblen Technologien und Dienstleistungen, die für die Erdölförderung und -exploration genutzt werden können, eingeschränkt.

Zusätzlich zu diesen Wirtschaftssanktionen hat die EU als Reaktion auf die Ukraine-Krise mehrere Maßnahmen erlassen, unter anderem

  • individuelle restriktive Maßnahmen in Form eines Visumverbots und des Einfrierens von Vermögenswerten, die gezielt gegen 146 Personen und 37 Organisationen bis zum 15.09.2016 verhängt wurden;
  • restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols, die auf das Gebiet der Krim und Sewastopols beschränkt sind und derzeit bis zum 23.06.2017 gelten.

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Pressemitteilung Europäischer Rat 402/16

Quelle

Europäischer Rat


Zum Zweck der Folter verwendbare Güter: Rat bestätigt Einigung mit dem Europäischen Parlament

Am 30.06.2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Namen des Rates die mit dem Europäischen Parlament erzielte Einigung in Bezug auf Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verwendet werden können, gebilligt.

Dank dieser Einigung kann die Verordnung 1236/2005 geändert werden, um den Entwicklungen seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006 Rechnung zu tragen. Die Verordnung 1236/2005 verbietet die Ausfuhr und Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen/Gütern, die ausschließlich zu Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können.

Folgende Änderungen sind vorgesehen

  • Änderungen der Vorschriften über Ausfuhrkontrollen
  • neue Kontrollen für Vermittlungstätigkeiten und technische Hilfe
  • ein Verbot der Werbung für bestimmte Güter

Ziel ist es zu verhindern, dass Ausfuhren aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen.

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Torture goods: Council confirms agreement with EP

Quelle

Europäischer Rat


BAFA: Exportkontrolle für Ersatzteile

Welche Hilfsmittel gibt es für die Prüfung von Ersatzteilen? Wo und in welcher Form sind Bestandteile/Ersatzteile in den Güterlisten erfasst? Welche Verfahren können Sie nutzen, wenn Sie ein Dual-use-Gut, das von Anhang I der EG-Dual-use-VO erfasst ist, in ein Drittland ausführen wollen? In welchen Sonderfällen ist die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter genehmigungspflichtig?

Auf diese und zahlreiche weitere Fragen gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im gerade veröffentlichten Merkblatt „Exportkontrolle für Ersatzteile des Anhangs I der EG-Dual-use-VO“ Antwort. Das Merkblatt gibt umfangreiche Hilfe­stellung bei der Kontrolle von Ersatzteilen und Komponenten im Bereich der Dual-use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO).

Dem Merkblatt sind ebenfalls die Zuständigkeiten beim BAFA für technische Fragen/Einstufungsfragen sowie Kontaktinformationen zu entnehmen. Darüber hinaus enthält es FAQs zur Exportkontrolle von Ersatzteile

Links

Merkblatt „Exportkontrolle für Ersatzteile des Anhangs I der EG-Dual-use-VO“  

Quelle

BAFA 


EU-Einfuhrzoll auf IT-Produkte fällt weg

Die Europäische Union hat die Zollfreiheit für IT-Produkte im Rahmen der Erweiterung des Information Technology Agreement (ITA) ausgeweitet.

Die Vereinbarung soll die Zölle auf mehr als 200 IT-Produkte in 54 Ländern der Welt aufheben. Als Ergebnis werden EU-Bürger zukünftig kostengünstigeren Zugang zu IT-Produkten wie GPS, Video- und Audiotechnologie sowie Multimedia-Software und Videospielen erhalten. Außerdem stehen der EU-Industrie im Rahmen der Erweiterung kostengünstigere Komponenten und Teile zur Verfügung. Dadurch können europäische Unternehmen ihre Produktionskosten minimieren und ihre Produktionen in Europa halten.

Australien, Island, die Philippinen und die Schweiz implementieren das Abkommen am 01.01.201

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Mitteilung der EU-Kommission v. 01.07.2016: EU removes customs duties on IT equipment

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European Commission


Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Amtsblatt C 244/10 vom 05.07.2016 enthält die Mitteilung der EU-Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens.

Die Mitteilung enthält Tabellen, aus denen ersichtlich wird, ab wann eine diagonale Kumulierung Anwendung findet.  

Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandel

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Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

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EUR-Lex


ATLAS-Einfuhr: Eisen- und Stahlerzeugnisse – Verlängerung der Übergangsregelung

Die mit ATLAS-Info 2193/16 mitgeteilte Verfahrensweise zur Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse wird bis einschließlich 15.08.2016 verlängert. Dies teilt die ATLAS-Info 2661/16 mi

Link

ATLAS-Info 2661/16

Quellen

www.zoll.de
ITZBund

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