FG Düsseldorf zur zolltariflichen Einreihung von Laserdioden

Anmerkung zu: FG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2016, 4 K 353/14 Z (vgl. ebenso 4 K 1423/14 Z); zolltarifliche Einreihung von Laserdioden in die Unterposition 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN)

Praxisproblem

Das FG Düsseldorf setzt sich in dem Urteil mit der Frage auseinander, ob sog. „Fiber-Coupled Modules“ zolltariflich als Laserdioden (8541 40 10 KN) oder als Laser (9013 20 00 KN) einzureihen sind.

Bei den „Fiber-Coupled Modules“ handelt es sich um Laserdioden, die mit weiteren Laserdioden elektrisch verbunden sind. Neben den Laserdioden bestand die streitgegenständliche Ware aus einem Thermistor (Temperatursensor) und einer Mikrooptik, die zusammen mit den einzelnen Laserdioden in einem Gehäuse verbaut waren. Fraglich war, ob die Ware im Sinne eines Gesamtprodukts noch als Laserdiode zu definieren ist.

Sachverhalt

Die Klägerin meldete am 19.01.2012 die Ware als Laserdiode im Sinne der Unterposition 8541 40 10 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Das Zollamt setzte zunächst keinen Zoll fest, sondern stellte einen Untersuchungsantrag beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ). Das BWZ kam in einem Gutachten v. 18.05.2012 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ware um Laser der Unterposition 9013 20 00 KN und nicht um Laserdioden handele, da die Unterposition 8541 40 10 KN zwingend nur einzelne (sog. diskrete) Bauelemente erfasse, nicht jedoch zusammengesetzte Module. Die Zollbehörde folgte der Auffassung des BWZ und erhob mit Einfuhrabgabenbescheid v. 08.08.2012 Zoll i.H.v. 7.327,92 € nach.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, eine Einreihung der Ware in die Unterposition 8541 40 10 KN sei von deren Wortlaut erfasst. Weder aus den Positionsbeschreibungen noch aus den Anmerkungen und Erläuterungen zur KN (ErlKN) und zum Harmonisierten System (ErlHS) lasse sich entnehmen, dass die Position nur einzelne Bauelemente erfasse. Jede Laserdiode bestünde zwingend mindestens aus zwei eigenständigen Bauteilen. Dass nicht die Anzahl der Bauelemente für die Einreihung einer Ware ausschlaggebend sei, habe der EuGH bereits in dem Urteil zu sog. Optokopplern (EuGH, Urt. v. 02.10.2008, C-411/07, X BV) entschieden. Zudem könne die Ware in dieser Form gar nicht als Laser genutzt werden.

Das BWZ vertrat im Einspruchsverfahren weiterhin die Gegenauffassung und führte aus, dass als Laser- bzw. Leuchtdioden allgemein nur einzelne sog. Halbleiterbauelemente bezeichnet würden. Der Begriff „device“ in der englischen Sprachfassung sei mit „Bauelement“ zu übersetzen. Eine elektrische Verbindung einzelner Dioden bilde eine Schaltung und könne damit nicht mehr als Halbleiterbauelement eingeordnet werden.

Der Einspruch der Klägerin wurde am 10.01.2014 von der Zollbehörde unter Berufung auf die Stellungnahme des BWZ zurückgewiesen. Daraufhin wandte sich die Klägerin an das FG Düsseldorf. Die Auffassung der Beklagten sei nicht haltbar, da Laserdioden häufig aus mehreren Halbleiterbauelementen bestünden und es daher nicht auf diese technische Sichtweise ankommen könne. In der mündlichen Verhandlung machte die Beklagte geltend, die Rechtsprechung des EuGH zu Optokopplern sei wegen technischer Unterschiede nicht auf Laserdioden übertragbar. Die niederländische Zollpraxis decke sich zudem mit der Einschätzung der Beklagten. Im Übrigen hindere der in der Ware verbaute Temperatursensor die Einreihung in die Unterposition 8541 40 10 KN.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat der Klage am 24.02.2016 stattgegeben und den Einfuhrabgabenbescheid in Form der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2014 aufgehoben.

Das Gericht greift die Argumentation der Klägerin auf und führt aus: Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) seien für die Einreihung von Waren der Wortlaut der KN sowie die rechtsverbindlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln der Nomenklatur entscheidend. Die ErlKN der Kommission und die ErlHS der Weltzollorganisation seien nicht rechtsverbindliche, aber praktisch wichtige Hilfsmittel zur Auslegung.

Daraus lasse sich schließen, dass es sich bei Lasern i.S.d. Unterposition 9013 20 00 KN um vollständige und einsatzbereite Ware handele. Die streitgegenständliche Ware erfülle die Voraussetzungen nicht. Die Verschaltung der einzelnen Laserdioden stünde einer Gesamtbetrachtung als Laserdiode nicht entgegen. Weder der deutsche Wortlaut noch der englische Begriff „device“, der auch mit „Gerät“, „Anordnung“ etc. übersetzt werden könne, stütze eine Einschränkung auf Einzelelemente.

Zudem weise die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 vom 25.09.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN auch Produkte, die aus mehreren LEDs bestehen, der Unterposition 8541 40 10 KN zu. Zusätzliche Bauelemente wie Gehäuse oder Kühlkörper seien in zolltariflicher Hinsicht unerheblich, sofern ihnen lediglich eine unterstützende Funktion zukomme. Dies decke sich mit dem Rechtsgedanken, der hinter der Rechtsprechung des EuGH zu den Optokopplern stünde.

Praxishinweis

Das FG Düsseldorf argumentiert in seiner Entscheidung sehr nah am Wortlaut der Normtexte und Erläuterungen. Die Abgrenzung zwischen Laser und Laserdioden berücksichtigt dabei die konkrete Funktion der Ware. Solange ein Modul – auch wenn es komplexer aufgebaut ist als eine herkömmliche Einzeldiode – nicht als Laser-Endprodukt benutzt werden kann, spricht dies im Zweifel für eine Einreihung als Laserdiode in die Unterposition 8541 40 10 KN.

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