Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Krim/Sewastopol: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr

Am 17.06.2016 hat der Rat die restriktiven Maßnahmen wegen der Annexion der Krim durch Russland um ein Jahr verlängert (bis zum 23.06.2017). Der Beschluss 2014/386/GASP wird dementsprechend geändert. Dies geht aus dem GASP-Beschluss 2016/982 des Rates in Amtsblatt L 161/40 hervor.

Die Maßnahmen gelten für in der EU ansässige Personen und Unternehmen. Sie beschränken sich auf das Gebiet der Krim und Sewastopols. Die Sanktionen umfassen Verbote für

  • die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union;
  • Investitionen auf der Krim oder in Sewastopol, was bedeutet, dass weder Europäer noch Unternehmen mit Sitz in der EU Immobilien oder Einrichtungen auf der Krim erwerben, Unternehmen mit Sitz auf der Krim finanzieren oder damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbringen dürfen;
  • Tourismusdienstleistungen auf der Krim oder in Sewastopol, wobei insbesondere europäische Kreuzfahrtschiffe keine Häfen auf der Halbinsel Krim anlaufen dürfen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall;
  • die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, wenn diese für Unternehmen mit Sitz auf der Krim oder zur Nutzung auf der Krim bestimmt sind. Technische Hilfe sowie Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen, die mit der Infrastruktur in den genannten Bereichen in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls untersagt.

Links

BESCHLUSS (GASP) 2016/982

Pressemitteilung des Europäischen Rates

Quellen

Europäischer Rat

EUR-Lex


OFAC aktualisiert FAQ zu Iran-Sanktionen

Das Office of Foreign Assets Control (OFAC) hat am 08.06.2016 den Katalog mit häufig gestellten Fragen zu den Iran-Sanktionen aktualisiert. Im Zuge dessen wurden zwei FAQs bezüglich der Banken- und Finanzmaßnahmen (C. 15 und C. 16) sowie neun FAQs zu Körperschaften im Ausland ergänzt, die im Besitz von US-Bürgern sind oder von diesen kontrolliert werden (K.14 – K.22). Das OFAC hat diese Fragenkataloge hinzugefügt, um weitere Klarheit angesichts der Sanktionen zu schaffen, die am „Implementation Day“ des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) eingetreten sind.

Links

Frequently Asked Questions Relating to the Lifting of Certain U.S. Sanctions Under the Joint Comprehensive Plan of Action

Quellen

U.S. Department of the Treasury


Elfenbeinküste: Embargo vollständig aufgehoben

Das Embargo gegen die Elfenbeinküste wurde vollständig aufgehoben. Dies geht aus dem GASP-Beschluss 2016/917 des Europäischen Rates vom 09.06.2016 hervor, der im Amtsblatt L 153/38 erschienen ist. Der GASP-Beschluss und die zu dessen Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht erlassene Verordnung 2016/907 heben den Beschluss 2010/656/GASP und die Verordnungen (EG) Nr. 174/2005 und (EG) Nr. 560/2005 und damit sämtliche bestehenden Sanktionen auf.

Bis die Änderungen auch in der Außenwirtschaftsverordnung umgesetzt worden sind, bleibt allerdings das Waffenembargo aus §§ 74ff bestehen.

Quelle

EUR-Lex

Links

Verordnung (EU) 2016/907

Beschluss GASP 2016/917


Waffenembargo gegen Liberia aufgehoben

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 25.05.2016 in seiner Resolution 2288 (2016) beschlossen, das Waffenembargo angesichts der Lage in Liberia mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Am 20.06.2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/994 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen.

Zu beachten ist allerdings, dass die deutsche Außenwirtschaftsverordnung in § 74 AWV eine entsprechende Änderung vornehmen muss. Solange Liberia noch in der Länderliste in § 74 AWV enthalten ist, gelten die dort aufgeführten Verbote.

Link

VERORDNUNG (EU) 2016/983 DES RATES vom 20. Juni 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

Quelle

EUR-Lex


EU unterzeichnet Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit südafrikanischen Ländern

Die Europäische Union und sechs weitere Länder der Southern African Development Community (SADC) haben am 10.06.2016 in Kasane, Botsuana, ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unterzeichnet.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland ist ein entwicklungsorientiertes Freihandelsabkommen. Zusätzlich zu diesem Abkommen könnten andere regionale Abkommen mit westafrikanischen Ländern und der ostafrikanischen Gemeinschaft unterzeichnet werden.

So hat der Rat der EU beispielsweise seine Zustimmung zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit der Ostafrikanischen Gemeinschaft, bestehend aus Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda, gegeben.

Vorteile des Abkommens

Das WPA garantiert Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland - d.h. der sogenannten WPA-Gruppe der Entwicklungsgemeinschaft der SADC - einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum europäischen Markt. Auch für Südafrika werden die Marktzugangsmöglichkeiten über das bestehende bilaterale Abkommen hinaus erweitert. Weiterhin bringt das Abkommen für Hersteller aus Ländern des Südlichen Afrika mehr Flexibilität, da die Bestandteile der Waren aus verschiedenen Ländern stammen können, ohne dass dies ihren freien Zugang zum EU-Markt gefährdet.

Zudem wird die EU für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die genannten Länder die Ausfuhrerstattungen abschaffen. Im Gegenzug erhalten EU-Produkte, insbesondere Agrarwaren, verbesserten Zugang zu den Märkten der genannten SADC-Staaten.

Mit dem WPA wird auch ein Konsultationsverfahren für umwelt- oder arbeitsrechtliche Fragen eingerichtet und eine umfassende Liste von Bereichen festgelegt, in denen die Partner zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten werden.

Links

EU signs Economic Partnership Agreement with Southern African countries

East African Community: EU to sign economic partnership agreement with Burundi, Kenya, Rwanda, Tanzania and Uganda

EU unterzeichnet Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ländern des Südlichen Afrika

Quelle

Europäische Kommission


Diagonale Kumulierung zwischen Schweiz, EU und Mazedonien

Am 15.06.2016 veröffentlichte die deutsche Zollverwaltung eine Mitteilung auf ihrer Webseite betreffend die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, der Republik Mazedonien und der Schweiz.

Am 20.02.2016 wurde im Amtsblatt (EU) Nr. C 67/8 eine neue Matrix veröffentlicht, nach der eine Kumulierung mit der Republik Mazedonien seit 01.05.2015 möglich ist.  

Im Amtsblatt (EU) Nr. L 304/91 vom 22.10.2014 wurde bisher nur ein Entwurf zum Be­schluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Asso­ziierungsabkommens veröffentlicht.

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission (TAXUD) ist es dennoch möglich, im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union, der Republik Mazedonien und der Schweiz die diagonale Kumulierung anzuwenden.

Links

Amtsblatt (EU) Nr. C 67/8 vom 20.02.2016

Diagonale Kumulierung zwischen der Schweiz, der EU und der Republik Mazedonien

Quellen

EUR-Lex

www.zoll.de


ATLAS-Einfuhr: Neuerungen durch den UZK ab 25.06.2016

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) gibt in der ATLAS-Info 2403/16 bekannt, dass die Zollverwaltung auf die Vorlage einer Zollwertanmeldung verzichten kann, wenn der Zollwert der eingeführten Waren unter 10.000 € liegt.

Mit der Einführung des Unionszollkodex zum 01.05.2016 liegt dieser Schwellenwert bei 20.000 €. Diese geänderte Wertgrenze wird laut ITZBund ab dem 25.06.2016 in ATLAS realisiert sein.

Soweit dadurch Anpassungen an der Teilnehmersoftware erforderlich sind, können diese eigenverantwortlich durchgeführt werden. Eine Zertifizierungspflicht entsteht hierdurch nicht.

Link

ATLAS-Info 2403/16

Quelle

ITZBund


Neue Unterlagen zur Anmeldung in ATLAS AES

Seit dem 03.06.2016 steht in der Unterlagenliste I0136 folgende neue Unterlage zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung:

Y034: „Flugkraftstoff, der aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 6 der Nordkorea-VO (EG) Nr. 329/2007 keinen Einschränkungen unterliegt“

Dies teilt das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in der ATLAS – Info 2297/16 vor dem Hintergrund neuer Beschränkungen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea mit.

Ab dem 14.06.2016 steht außerdem in der Unterlagenliste I0136 die neue Unterlage Y946: „Luxusgüter, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 der Nordkorea-VO (EG) Nr. 329/2007 keinen Einschränkungen unterliegen“ zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung.

Das Embargo der EU gegen die Elfenbeinküste (Cote d`Ivoire) wurde vollständig aufgehoben. Das hat auch Auswirkungen auf ATLAS.

In der Unterlagenliste I0136 steht daher u.a. folgende Unterlage ab 14.06.2016 nicht mehr zur Verfügung:

C052/CI: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund der Côte d'Ivoire-VO (EG) Nr. 174/2005 oder VO (EG) Nr. 560/2005 Einschränkungen unterliegen“

Weitere Unterlagen, die im Zuge der Aufhebung des Embargos gegen die Elfenbeinküste nicht mehr zur Verfügung stehen, sowie ergänzende Hinweise lassen sich der ATLAS – Info 2297/16 entnehmen.

Es ist zu beachten, dass in § 74 AWV trotz der Aufhebung der EU-Verordnung immer noch Verbote in Bezug auf Teil I A Güter bzgl. Elfenbeinküste normiert sind und die AWV in diesem Punkt noch geändert werden muss.

Link

ATLAS – Info 2297/16

Quelle

ITZBund


ATLAS-Einfuhr: Ergänzung ATLAS-Info 2115/16; Aktuelle Codeliste I0100

Die ATLAS-Info 2196/16 vom 03.06.2016 ergänzt die ATLAS-Info 2115/16 vom 27.05.2016, die über Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 8.7 gegenüber 8.6 informierte.

Die ATLAS-Info 2115/16 wird demnach um den Beitrag „National Codes zur EUSt-Befreiung” ergänzt.

Die neuen nationalen Codes in der maschinenlesbaren Codeliste I0100 auf www.zoll.de stehen erst mit Echtbetriebsbeginn des ATLAS-Release 8.7 zur Verfügung.

Die neuen zulässigen nationalen Codes mit den dazugehörigen Verfahrenscodes lassen sich der ATLAS-Info 2196/16 entnehmen.

ATLAS-Info 2172/16: Bekanntgabe der Umstellungszeiträume

In einer weiteren ATLAS-Info (2172/16) gibt das ITZBund die Umstellungszeiträume in der KW 25/2016 für die bevorstehende Ablösung des ATLAS-Release 8.6.1 durch das Release 8.7.1 und die Ablösung des Release AES 2.3.2 durch das Release 2.3.3 bekannt.

Der Abschlusszeitpunkt für die Umstellung der einzelnen Teilverfahren / Anwendungen wird laut ITZBund über den Mailverteiler clearingcenter@itzbund.de kommuniziert.

Während der Umstellungszeiträume am 25.06.2016 ist der Nachrichtenaustausch im Verfahren ATLAS bzw. AES nicht möglich. Die Umstellungszeiträume lassen sich der ATLAS-Info 2172/16 entnehmen.

Links

ATLAS-Info 2196/16

ATLAS-Info 2172/16

Quellen

ITZBund

www.zoll.de


ATLAS-Ausfuhr: Information zur „unvollständigen Ausfuhranmeldung“

Bei der „unvollständigen Ausfuhranmeldung“ handelt es sich seit dem 01.05.2016 um die „vereinfachte Anmeldung ohne förmliche Bewilligung“. Diese Information geht aus der ATLAS – Info 2283/16 vom 10.06.2016 hervor. Die Info 2283/16 ergänzt die ATLAS – Info 1550/16.

Für die Bestimmungsländer

  • Iran,
  • Myanmar,
  • Nordkorea,
  • Pakistan und
  • Syrien

ist seit dem 01.05.2016 auch bei Ausfuhren durch Subunternehmer im Rahmen der vereinfachten Anmeldung ohne förmliche Bewilligung nach Art. 166 Abs. 1 UZK (ehemals uAM) die Empfängerangabe verpflichtend. Ebenfalls gilt dies bei Ausfuhren durch Sub­unternehmer im Rahmen der vereinfachten Anmeldung mit förmlicher Bewilligung nach Art. 166 Abs. 2 UZK (ehemals ZA-Verfahren).

Links

ATLAS – Info 2283/16

ATLAS – Info 1550/16

Quellen

ITZBund

www.zoll.de

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