Änderung des Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zum 01. Januar 2025

Die Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens haben sich auf neue Änderungen im Bereich der Präferenzursprungsregeln geeinigt, die ab dem 01. Januar 2025 für die Vertragsparteien verbindlich gelten sollen. Die Modernisierung der Handelsabkommen soll die Ursprungsregeln in diesem Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestalten.

Neuerungen und Änderungen sind vor allem in der Form von einfacheren produktspezifischen Vorschriften, erhöhten Toleranzwerten für Vormaterialien ohne Ursprung, bei der Ursprungskumulierung und der Präferenznachweise vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen sind die Übergangregeln der Anlage A zum Abkommen parallel gültig.

Die diagonale Kumulierung (von Be- oder Verarbeitungen und/oder Vormaterialien) ist nur zulässig, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und die anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragspartien Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei, die kein Abkommen mit den anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und/oder den anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Die Toleranzregel des vorherigen Art. 5 Abs. 2 der Anlage I zum Abkommen wird nun in Art. 5 n.F. der Anlage I zum Abkommen festgelegt, während die ausreichenden Be- oder Verarbeitungen in Art. 4 der Anlage I zum Abkommen definiert werden. Hinzugefügt werden die Möglichkeiten im Rahmen der Toleranz, VoU zu verwenden, wenn deren festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet. Die nicht zu überschreitende Wertgrenze des Ab-Werk-Preises wird von 10 v. H. auf 15 v.H. erhöht.

Die Regelungen zu den ausreichenden Be- oder Verarbeitungen werden darüber hinaus auch ausgeweitet, wie beispielsweise die Möglichkeit von Zollbehörden, den Ausführern die Bewilligung zu erteilen, den Ab-Werk-Preis als Grundlage für die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um die Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

Die in Anhang I zum Abkommen geregelten einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II wurden auch hinsichtlich der Kumulierungstoleranzen und der im Einzelnen von dem Abkommen begünstigten und einfachen Verfahren aktualisiert. In Bemerkung 1 wurden die vier verschiedenen Arten von Regeln festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten. Die Regeln umfassen, dass 

  1. ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Be- oder Verarbeitung nicht überschritten wird
     
  2. infolge der Be- oder Verarbeitung hat das Erzeugnis bei der vierstelligen Position oder sechsstelligen Unterposition einen Positionswechsel im Vergleich zum verwendeten Vormaterial
     
  3. es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt
     
  4. die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien

Die Ursprungskumulierung des Art. 16 a. F. des Abkommens wurde in Art. 20 des Abkommens neu gefasst. Das Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nach Art. 20 Abs. 5 n. F. des Abkommens vereinfacht und ersetzt das Dokument EUR-MED durch die alleinige Nutzung des EUR.1-Dokuments. Die die EUR.1 ausstellenden Zollbehörden sollen die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Übereinkommens überprüfen. Das Muster für das EUR.1-Dokment befindet sich nun in Anhang IV des Abkommens.


Praxishinweis
Zum 01. Januar 2025 treten die neuen Regelungen in Kraft. Im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt und dem Anwendungsbeginn sind die Übergangsregeln weiterhin anwendbar. Ab dem 01.01.2025 gelten nur noch die neuen Regelungen des überarbeiteten PEM-Übereinkommens.


Quellen

PEM-Übereinkommen in Fassung vom 26. März 2012

Beschluss Nr. 1/2023 des gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023

Mitteilung der Kommission über die Übergangsregeln für den Ursprung der diagonalen Kumulierung

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PEM-Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung

Zoll-Fachmeldung vom 21.02.2024: „Regionales Übereinkommen“

Übersicht zu Übergangsregeln für Warenursprung und Präferenzen

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