Nachweis des Unionswarencharakters seit 01.03.2024 in elektronischer Form

Bislang wurde der Nachweis des zollrechtlichen Status als Unionsware mittels T2L/T2LF-Dokumenten schriftlich mit dem Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers erbracht. 
Seit 01.03.2024 erfolgt der Nachweis auf elektronischem Wege über das neue System PoUS. 

Beim T2L und dem T2LF handelt es sich um Dokumente, mit denen der zollrechtliche Status von Waren als Unionsware bei Beförderungen von Waren innerhalb des Zollgebietes der EU nachgewiesen werden kann. 

Das T2LF hat die Besonderheit, dass es als Nachweis des Unionswarencharakters für Warentransporte in Orte unseres Zollgebietes, die nicht zu unserem Steuergebiet gehören – zum Beispiel zu den kanarischen Inseln, genutzt werden kann. 

Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung des Statusnachweises T2L sowie T2LF ausschließlich auf elektronischem Weg über das System PoUS. Aus diesem Grund spricht man auch von einem Statusnachweis in Form von T2L-Daten bzw. T2LF-Daten. Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. 
 

Ausstellung des elektronischen Statusnachweises beim Abgang von Sendungen

Das System PoUS ist über das EU-Trader Portal erreichbar bzw. in Deutschland auch über das Zoll-Portal. Die Daten sind über das System PoUS der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Abgang der Waren zu übermitteln, damit diese sie prüfen und bestätigen kann.

Die Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite eine Handreichung veröffentlicht, in der die einzelnen Datenfelder des Antrags erläutert werden. Ebenso finden Sie dort Hinweise zum Upload von Daten, um in PoUS das Ausfüllen des Antrages bei umfangreichen Sendungen zu erleichtern. 
 

Übergangsregelung

Alternativ kann der Nachweis des Unionscharakters weiterhin in Papierform mit einer Rechnung oder einem Beförderungspapier erbracht werden, das die vorgeschriebenen Angaben gemäß Art. 126 UZK-DelVO enthält, mit dem Code “T2L” oder “T2LF” beschriftet und unterschrieben ist. Ab einem Gesamtwert der Waren von 15.000 Euro muss das Papier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen werden.
Diese Möglichkeit des Nachweises ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15.08.2025 zugelassen.

In der zweiten Phase, die am 15.08.2025 beginnt, wird die Ausstellung des Warenmanifests nach Art. 206 UZK-DVO im System PoUS hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Art. 199 Abs. 2 UZK-DVO ablösen.
 

Vorlage des elektronischen Statusnachweises beim Eingang von Sendungen

Die deutsche Zollverwaltung hat mit Atlas-Info 581/24 vom 26.02.2024 über die Vorlage der T2L/T2LF-Daten in elektronischer Form informiert. 

„Für die Vorlage einer T2L/T2LF bei der Gestellung ist in einer endgültigen Summarischen Anmeldung oder bei Bestätigung einer vorzeitigen Summarischen Anmeldung die Vorpapierart „PoUS“ anzumelden. Die MRN der T2L/T2LF ist entweder im Feld „Vorpapiernummer“ auf Kopfebene oder im Feld „PoUS (MRN)“ auf Positionsebene anzugeben. 
Liegt ein über das PoUS-System erzeugter Statusnachweis und gleichzeitig eine Eingangs-SumA (ESumA) vor, ist die Vorpapierart „ENST2L“ anzugeben und die PoUS-MRN sowie die Eingangs-SumA (MRN) sind auf Positionsebene anzumelden.“


Quellen

Zoll online - Fachmeldungen - Nachweis des Unionscharakters von Waren

Zoll online - T2L oder T2LF, Handelspapiere, Schiffsmanifest
beinhaltet: Handreichung zum System PoUS und Infos zum Upload von Daten

Zoll online - EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal

Zoll online - Teilnehmerinformationen
 

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