Einschränkung der Sondermaßnahmen im Bereich elektronischer Präferenznachweise und Warenverkehrsbescheinigungen

Am 15. Januar 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission die Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über PAN-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen.  

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden Sondermaßnahmen ergriffen, die den verordneten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen dienen sollten. Während der Krise sollte daher auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzberechtigung ausnahmsweise akzeptiert werden. Ermöglicht wurde die Akzeptanz von Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzzwecke, wenn diese mit einer digitalen Signatur oder einem Stempel oder Siegel der zuständigen Behörden oder als Kopie auf Papier oder in elektronischer Form vorlagen.

Ab dem 01. Mai 2024 sollen diese Sondermaßnahmen nicht mehr gelten.

Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen werden weiterhin nur akzeptiert, wenn 

  • die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine ähnliche Form wie die Muster gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Anlage I des PEM-Übereinkommens aufweisen
     
  • die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein gesichertes internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, wenn die Druckanweisungen gemäß der Anhänge IIIa und IIIb nicht erfüllt sind oder
     
  • die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, mit denen sie identifiziert werden können.

Im Übrigen werden förmliche Präferenznachweise nur noch in ordnungsgemäß ausgestellter Form (handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) akzeptiert.
 

Praxishinweis
Das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) bekanntgemacht.

Daher ist auf die Veröffentlichung zu achten, in der die EU die Möglichkeit zur Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen einführt. 

Eine Darstellung der auslaufenden Sondermaßnahmen findet sich auf der Website: Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency.
 

Quellen

Zoll-Fachmeldung v. 19.02.2024

Zoll-Fachmeldung v. 28.02.2024


 

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