Die Europäische Union hat im Amtsblatt das neue Freihandelsabkommen mit Neuseeland veröffentlicht.

Mit dem Beschluss vom 27. November 2023 hat die Europäische Union das Freihandelsabkommen mit Neuseeland unterzeichnet. Der Beschluss wurde nun im Februar im Amtsblatt der Union veröffentlicht.

Das Freihandelsabkommen geht auf das am 5. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Neuseeland zurück. Ziel des Freihandelsabkommens ist die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und von Investitionen sowie die Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. 

Das Abkommen gilt für alle Gebiete der Union, für das Gebiet Neuseelands und die ausschließliche Wirtschaftszone, den Meeresboden und den Meeresuntergrund, über die Neuseeland im Einklang mit dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse auf natürliche Ressourcen ausübt. Das Gebiet Tokelau ist von dem Abkommen ausgeschlossen. 

Das Freihandelsabkommen beinhaltet neue Regelungen im Bereich von Antidumping- und Ausgleichszöllen, sowie gesundheitspolitische und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, was insbesondere die Umsetzung der im SPS-Übereinkommen niedergelegten Maßnahmen bedeutet.

Ausgenommen von dem Freihandelsabkommen sind im Bereich des Dienstleistungshandels Teile von Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen, audiovisuelle Dienstleistungen und Seekabotage im Inlandsverkehr. 

Die eingeführten Maßnahmen sollen keine negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragspartnern haben und Wirtschaftsbeteiligte nicht übermäßig negativ belasten.

Die einschlägigen Zollsenkungen sollen in den in der Verordnung angegebenen Jahresabschnitten jeweils am 1. Januar wirksam werden. Für Ursprungswaren des Vertragspartners sollen vorbehaltlich einiger Ausnahmen alle Zölle abgebaut werden. In Anlage 2-A-1 zum Freihandelsabkommen werden die verschiedenen Zeiträume zum Abbau von Zöllen auf die jeweiligen Ursprungswaren dargestellt.
 

Praxishinweis
Das Anwendungsdatum für das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens steht noch nicht fest. Es ist abzuwarten, ab wann die neuen Regelungen in Kraft treten werden. Für den Begriff der Seekabotage ist eine eigene Definition in Fußnote 28, Art. 10.2 Abs. 3 Buchst. c des Freihandelsabkommens vorgesehen.
 

Quellen

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland 

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland

 

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