BMF zu Verpflegungsleistungen bei Begleitumsätzen

Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 09.12.2014, Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Praxisproblem

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Unter dieses Aufteilungsverbot fallen insbesondere Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“).

Sachverhalt

Der BFH hatte mit Urteil v. 15.01.2009, V R 9/06, BStBl. II 2010, 433, v. 21.11.2013, V R 33/10 sowie v. 20.03.2014, V R 25/11 u.a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Den entschiedenen Fällen lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, bei denen Pauschalpakete aus Übernachtungs-, Verpflegungs- und weiteren Leistungen erworben worden waren und der auf die streitgegenständlichen Verpflegungsleistungen entfallende Teil im Verhältnis zur Beherbergung gering war. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens v. 04.05.2010, BStBl. I, 490 war die vom BFH getroffene Entscheidung (Verpflegung als Nebenleistung zur Übernachtung) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Entscheidung

Mit BMF-Schreiben vom 09.12.2014 hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer bisherigen Auffassung (vgl. BMF-Schreiben v. 04.05.2010, BStBl. I, 490) fest. Dies gilt wohl insbesondere vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Einordnung der Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zwar problematisch ist, jedoch im Hinblick auf das BFH-Urteil v. 24.04.2013, XI R 3/11, BStBl. II 2014, 86 zur Anwendung des Regelsteuersatzes für (unselbstständige) Verpflegungsleistungen von der Verwaltung hingenommen werden kann.

Praxishinweis

Der BFH hatte mit Urteil v. 24.04.2013, XI R 3/11 die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des Regelsteuersatzes auf (unselbstständige) Verpflegungsleistung bestätigt. Die Steuerermäßigung gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (sog. Aufteilungsgebot, Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Der Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Denn das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht nach dem BFH-Urteil v. 24.04.2013, XI R 3/11, BStBl. II 2014, 86 den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor.

Somit unterliegen auch nach dem BMF-Schreiben v. 09.12.2014 nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu; sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises in derartigen Fällen).

Das BMF-Schreiben hat aber Auswirkungen, wenn es um die Ortsbestimmung von Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen geht. Bei der Unterbringung in einem im Ausland belegenen Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG im Inland nicht steuerbar ist. Die Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit dieser Hotelunterbringung sind, wenn es sich um Nebenleistungen zu der Unterbringung handelt, dann ebenfalls nicht steuerbar. Sofern es sich insoweit nicht um Nebenleistungen zur Unterbringung handelt, bestimmt sich der der Ort der Verpflegungsleistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG und ist an dem Ort belegen, an welchem sie tatsächlich erbracht werden. Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG hinsichtlich des Steuersatzes gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen gilt nicht für andere Vorschriften (wie z.B. die Ortsregelungen), in denen kein solches Aufteilungsgebot gesetzlich fixiert ist.