FG Hamburg in Kürze

Keine Organschaft mit einer im Freihafen ansässigen Organgesellschaft (FG Hamburg, Urt. v. 06.08.2014, 2 K 189/13)

Innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises werden der Organträger und die Organgesellschaften für umsatzsteuerliche Zwecke als ein Unternehmen angesehen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG. Folglich ist der Leistungsaustausch innerhalb des Organkreises grds. nicht steuerbar. Dies gilt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG indes nur für im Inland belegene Unternehmensteile. In seinem Urt. v. 06.08.2014 entschied das FG Hamburg, dass die von einer (Mutter-)Organgesellschaft erbrachten sonstigen Leistungen, welche aufgrund der Fiktion in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG „wie Umsätze im Inland“ behandelt werden, gegenüber einer in ihr Unternehmen eingegliederten, im Freihafen ansässigen Tochtergesellschaft nicht etwa als innerorganschaftliche Umsätze und mithin nicht umsatzsteuerbar behandelt werden. Die erbrachten sonstigen Leistungen sind steuerpflichtig, da die Tochtergesellschaft trotz der Fiktion ihren Sitz nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG im Inland hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Annahme der Organschaft. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle: FG Hamburg, Urt. v. 06.08.2014, 2 K 189/13, NZB eingelegt, Az: BFH XI B 92/14

 

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften im Metall- und Schrotthandel (FG Hamburg, Urt. v. 16.07.2014, 3 K 240/13)

In seinem Urt. v. 16.07.2014 hat das FG Hamburg entschieden, dass es zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers einer GmbH, die im Metall- und Schrotthandel tätig ist, gehört, bei Bargeschäften mit neuen Marktteilnehmern, welche zum Teil durch Handlungsbevollmächtigte vertreten werden, die Identität und den Geschäftssitz der tatsächlich liefernden Personen aufzuklären. Dies ist besonders geboten, wenn die Lieferungen als sog. Strecken- oder Reihengeschäfte getätigt werden. Kommt der Geschäftsführer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, kann er für die Umsatzsteuerschuld der GmbH in Haftung genommen werden.

Quelle: FG Hamburg, Urt. v. 16.07.2014, 3 K 240/13

 

Einfuhrschmuggel (FG Hamburg, Urt. v. 04.09.2014, 4 K 86/14)

Mit Urt. v. 04.09.2014 hat das FG Hamburg entschieden, dass das vorschriftswidrige Verbringen von Waren ist im Sinne des Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex beendet ist, wenn die Waren den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport nach dem Passieren der Zollstelle observiert wird.

Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden um damit die Entstehung der Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahelegen.

Quelle: FG Hamburg, Urt. v. 04.09.2014, 4 K 86/14