BMF zur Anerkennung verschiedener Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweise im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr

Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 23.01.2015

Praxisproblem

Seit dem 01.07.2009 besteht bei Ausfuhrlieferungen EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhr­verfahren ATLAS Ausfuhr. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden hierbei auf Grund­lage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt und diesem elektronisch übersandt. Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden je nach zollrechtlicher Fall­gestaltung auch andere Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS erzeugt, die den quer eingedruckten Hinweis „Ausgangsvermerk“ enthalten.

Sachverhalt

Bislang waren als umsatzsteuerliche Ausfuhrnachweise nur der Ausgangsvermerk (Art. 796e ZK-DVO; vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben v. 03.05.2010, BStBl. I, 499) sowie der Alternativ-Ausgangsvermerk (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben v. 03.05.2010, BStBl. I, 499) anerkannt. In der Praxis werden von den Zolldienststellen neben den gem. § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 UStDV für Umsatzsteuerzwecke anerkannten Ausgangsvermerken je nach zollrechtlicher Fallgestaltung jedoch auch andere Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS Ausfuhr erzeugt. Bisher war unklar, wie diese Vermerke für Zwecke umsatzsteuerlicher Ausfuhrnachweise zu bewerten sind.

Entscheidung

Mit BMF-Schreiben v. 23.01.2015 sind weitere Formen von Ausgangsvermerken als umsatzsteuerliche Ausfuhrnachweise anerkannt worden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgangsvermerke:

  • Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO
  • Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO
  • Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZK-DVO
  • Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung – Korrektur für die Außenhandelsstatistik

Praxishinweis

Ausgangsvermerk aufgrund monatlicher Sammelanmeldung

Der Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO betrifft Fälle, in denen „zugelassene Ausführer“ unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO anwenden. Als zugelassenen Ausführer bezeichnet man einen Wirtschaftsbeteiligten, dem das zuständige Hauptzollamt auf Antrag bewilligt hat, Waren vereinfacht, d.h. ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle und ggf. unter Abgabe einer Ausfuhranmeldung, die zunächst nicht alle Angaben enthält, in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Fehlende Angaben sind später mit einer ergänzenden Ausfuhranmeldung nachzureichen, Art. 253 Abs. 3 i.V.m. Art. 283 - 287 ZK-DVO. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der ZK-DVO können zugelassene Ausführer in bestimmten Fälle, in denen die sicherheitsbezogenen Fristen für Ausfuhranmeldungen nicht gelten, unter den Voraussetzungen des Artikels 285a Abs. 1a ZV-DVO sogar von der Verpflichtung befreit werden, für jeden Abgang von Waren eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Verfahrensbedingt erfolgt im Zeitpunkt der Ausfuhr in diesen Fällen lediglich eine Anschreibung in der Buchführung; es wird keine Ausfuhranmeldung erstellt. Folglich wird für den Ausfuhrvorgang auch keine Registriernummer erzeugt. Die Überwachung des physischen Ausgangs der Waren kann daher nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgen. Der Ausgangszollstelle wird zur Überwachung des Warenausgangs ein Lieferschein, eine Handelsrechnung oder eine sonstige betriebliche Unterlage mit dem besonderen Stempelabdruck „Art. 285a Abs. 1a CCIP“ vorgelegt. Für alle in einem Kalendermonat ausgeführten Waren ist der Zollstelle bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats eine monatliche Sammelanmeldung abzugeben. Eine Prüfung dieser Anmeldung seitens der Zollstelle ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach Vorlage der Sammelanmeldung wird der Ausgangsvermerk automatisiert durch das IT-System ATLAS erstellt.

Der Aus­gangsvermerk, der aufgrund der Sammelanmeldung erzeugt wird, stellt einen geeigneten Ausfuhrnachweis dar, wenn sich aus den begleitenden Belegen und aus der Buchführung das Gelangen der Ware in das Drittlandsgebiet sowie die Warenart und Warenmenge ein­deutig und leicht nachprüfbar ergeben. Das zollrechtliche Verfahren der Sammelanmeldung wird nur für bestimmte Warenkreise (z.B. Massen- oder Schüttgüter, die in die Schweiz exportiert werden, Waren, die bei der Errichtung oder Reparatur von Bohr- bzw. Förderplattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden) und nur zuverlässigen Unternehmen bewilligt.

Ausgangsvermerk aufgrund nachträglicher Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren

Der Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art.  787 Abs. 2 ZK-DVO betrifft Fälle, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann, weil das EDV-System der Zollbehörden oder die EDV-Anwendung der Person, die die Ausfuhranmeldung abgibt, nicht funktioniert. In diesen Fällen wird die Ausfuhranmeldung papiergestützt durchgeführt und der Nachweis der Beendigung des zoll­rechtlichen Ausfuhrverfahrens zunächst ebenfalls  in Papierform geführt. Wird im Nachhinein fakultativ zusätzlich eine elektronische Ausfuhranmel­dung erzeugt (z.B. weil das Einheitspapier nicht mehr auffindbar ist), wird sodann erzeugte Ausgangsvermerk als umsatzsteuerlicher Ausfuhrnachweis anerkannt.

Ausgangsvermerk aufgrund nachträglicher Ausfuhranmeldung

Der Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZK-DVO betrifft Ausfuhranmeldungen, die vom Ausführer nachträglich abzugeben sind, wenn eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein. Da der Ausgangsvermerk nur in den Fällen erstellt wird, in denen der Zollstelle Nachweise vorgelegt werden, die den umsatzsteuerlichen Regelungen über die Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen entsprechen, wird dieser Ausgangsvermerk ebenfalls als Ausfuhrnachweis anerkannt. Der Ausgangsvermerk wird von der Zollstelle in den Fällen der nachträglichen Anmel­dung gem. Artikel 795 ZK-DVO nur erstellt, wenn ihr gegenüber Nachweise erbracht werden, aus denen in geeigneter Weise der Ausgang der Waren hervorgeht. Die Voraussetzungen der Anerkennung dieser Dokumente entsprechen den umsatzsteuerlichen Regelungen über die Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen. Die anzuerkennenden Nachweise sind in der Ver­fahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Stand Mai 2014, in Kapitel 4.9.5 Abs. 10 aufgelistet. Zahlungsnachweise oder Rechnungen werden – im Gegensatz zur Regelung in Art. 796 da Abs. 4 ZK-DVO – von der deutschen Zollverwaltung nicht anerkannt. Folglich stellt dieser Ausgangsvermerk einen geeigneten Nachweis für Umsatzsteuerzwecke dar.

 

Ausgangsvermerk aufgrund nachträglicher Ausfuhranmeldung bei unrichtiger Ausfuhranmeldung

Beim Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung – Korrektur für die Außenhandelsstatistik – handelt es sich um Einzelfälle im Zusammenhang mit der Korrektur statistischer Werte. Eine solche Ausfuhranmeldung kann vom Ausführer nachträglich abgegeben werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhranmeldung Fehler im Zusammenhang mit statistischen Angaben enthielt. Die nachträgliche Korrektur über diese Ausfuhranmeldung richtet sich nach den statistischen Rechtsvorschriften. Ergibt die Prüfung keinen Anlass zu Beanstandungen, nimmt die Zollstelle die nachträgliche Ausfuhranmeldung an und ersetzt die ursprüngliche Ausfuhranmeldung. Da dadurch eine genaue Zuordnung des Ausfuhrvorgangs möglich ist, wird der in diesem Fall erzeugte Ausgangsvermerk als umsatzsteuerlicher Ausfuhrnachweis anerkannt.

Der Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Art. 798 ZK-DVO betrifft Fälle, in denen die Ware, die zunächst das Zollgebiet mit Carnet ATA verlassen hat, bei der Zollstelle registriert wurde. Verbleibt die Ware dann im Drittlandsgebiet, muss der Ausführer nachträglich statt des Wiedereinfuhrstammblattes eine Ausfuhranmeldung ab­geben. Hierbei handelt es sich um einen zollrechtlichen Nachweis für Gemeinschaftswaren, die die Europäische Union mit einem Carnet ATA vorübergehend verlassen haben und sich entgegen der ursprünglichen Absicht erst nach der Ausfuhr herausgestellt hat, dass die Waren nicht wiedereingeführt werden. Diese Fallgestaltung ergibt sich z.B. bei Waren, die zunächst für Messezwecke vorübergehend aus der Europäischen Union ausgeführt wurden, dann jedoch infolge einer Veräußerung im Drittlandsgebiet ver­bleiben.  In solchen Fällen ist der Ausfuhrzollstelle diese nachträgliche Ausfuhran­meldung zu übermitteln. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich um keine Ausfuhrlieferung, sondern um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, in dessen Anschluss eine Lieferung im Drittland erfolgt. Dieser Ausgangsvermerk hat also umsatzsteuerlich keine Wirkung.