FG Köln zum Vorsteuervergütungsverfahren

Anmerkung zu: FG Köln, Beschl. v. 11.02.2015, 2 V 3334/14; Vorsteuervergütung, Ordnungsgemäße US-Unternehmerbescheinigung

Praxisproblem

In § 18 Abs. 9 regelt das deutsche UStG das Vorsteuervergütungsverfahren in Deutschland. Durch das Vorsteuervergütungsverfahren können u.a. vergütungsberechtigte Unternehmer aus dem Drittland in Deutschland durch einen Unternehmer in Rechnung gestellte und gesetzlich geschuldete deutsche Umsatzsteuerbeträge erstatten lassen. Der Antrag ist formgebunden und hat insbesondere die Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung zu enthalten. Enthält die Unternehmerbescheinigung vom Bundeszentralamt für Steuern vorgegebene Unterlagen nicht, so liegt keine ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung vor und die Vorsteuervergütung kann nicht gewährt werden.

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine in den USA ansässige Unternehmerin, stellte für das Streitjahr 2009 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Diesem Antrag fügte die Antragstellerin eine Unternehmerbescheinigung für das Jahr 2007 bei. Der Antragsgegner setzte im Oktober 2010 die Vorsteuervergütung fest und lehnte einen Teil der eingereichten Rechnungen ab. Dies begründete er damit, dass diese nicht ordnungsgemäß sein, da sie mit einem überklebten Adressfeld berichtigt wurden. Der Einspruch der Antragstellerin wurde mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Ebenso wurde die Vorsteuervergütung auf 0,00 € hinabgesetzt und die bereits ausgezahlte Vorsteuervergütung zurückgefordert. Dies begründete der Antragsgegner damit, dass die Unternehmerin keine gültige Unternehmerbescheinigung für den Vergütungszeitraum vorgelegt habe. Auf die Möglichkeit der Verböserung sei die Antragstellerin zuvor hingewiesen worden.

Während des Klageverfahrens legte die Antragstellerin eine Original-Unternehmerbescheinigung für das Steuerjahr 2009 vor. Es wird folgendes bescheinigt:

“I certify that the above-named corporation filed a U.S. corporate income tax return, Form 1120, for the tax year specified above. Form 1120 shows the business activity code and business activity for the above taxpayer is 423910, Sporting and Recreational Goods and Supplies Merchant Wholesalers. * VAT only, not applicable to income taxes *”

Nachdem der Antrag auf AdV von dem Antragsgegner abgelehnt wurde, reichte die Antragstellerin den Antrag auf AdV beim FG ein.

Entscheidung

Das FG beschloss, dass der Antrag begründet sei. Bei summarischer Überprüfung seien die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits erstatteten Betrages nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf diese Vergütung. Ebenso sei der Antragsgegner nicht zu einer Verböserung berechtigt gewesen, da bei einer summarischen Prüfung alle Vorrausetzungen für die Vorsteuervergütung vorlägen.

Ebenso zweifelte das FG nicht daran, dass eine ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung vorlag. Die Unternehmerbescheinigung müsse sowohl beinhalten, dass der Antragsteller Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts sei, als auch den Vergütungszeitraum abdecken und nach Art. 9 Abs. 2 der Achten EG-Richtlinie dem in Anhang B zur Achten EG-Richtlinie aufgeführten Muster entsprechen. Zwar fände auf Antragsteller aus dem Ausland die Dreizehnte Richtlinie Anwendung, jedoch darf die Erstattung nach Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, für welche die Achte EG-Richtlinie gelte.

Die vorliegende Unternehmerbescheinigung decke den Vergütungszeitraum ab, zugleich besage sie auch, dass die Antragstellerin Unternehmerin i.S.d. Umsatzsteuerrechts sei. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 4 der Dreizehnten Richtlinie i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ergäbe sich, dass ein Steuerpflichtiger aus dem Drittland nur eine Vorsteuervergütung erlangen könne, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbrächte, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ausübe.

Zwar sage die Bescheinigung der Antragstellerin nicht genau dies aus, allerdings kenne das US-amerikanische Steuerrecht keine der europäischen Umsatzsteuer entsprechende Steuer, so dass die US-amerikanische Steuerbehörde auch nicht bescheinigen könne, dass die Antragstellerin Unternehmer i.S.d. (europäischen) Umsatzsteuerrechts sei. Jedoch wird durch die vorliegende Unternehmerbescheinigung der Nachweis erbracht, dass die Antragstellerin eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ausübe, der insoweit für die in den USA ansässige Antragstellerin ausreichend sei. Aus der Bescheinigung ergäbe sich weiter, dass die Antragstellerin kaufmännisch tätig sei und dass die Bescheinigung allein für Umsatzsteuerzwecke ausgestellt worden sei. Die auf der Bescheinigung fehlende Anschrift der Antragstellerin stehe der Ordnungsmäßigkeit dieser nicht entgegen, da diese in dem eindeutig zuordenbaren Begleitschreiben enthalten sei. Dies sei bei summarischer Prüfung eine Einheit mit der Unternehmerbescheinigung. Abschließend erörterte das FG, dass es seiner praktischen Erfahrung entspräche, dass die US-amerikanische Behörde generell keine Unternehmerbescheinigung ausstelle, die dem Muster der Achten EG-Richtlinie entspräche. Vielmehr sei die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung eine typischerweise von der US-amerikanischen Behörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung.

Praxishinweis

Durch den Beschluss des FG wird für Unternehmer aus dem Drittland das Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht. Die Unternehmerbescheinigung muss somit nicht zwangsläufig nach dem in Anhang B zur Achten EG-Richtlinie aufgeführten Muster entsprechen, sondern bei summarischer Prüfung alle notwendigen Inhalte enthalten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass bei Möglichkeit das in Anhang B zur Achten EG-Richtlinie aufgeführte Muster zu verwenden ist.