Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus der Volksrepublik China

Am 23.02.2015 gab die Zollverwaltung folgende Fachmeldung bekannt:

Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus der Volksrepublik China

Unterlagencodierung D017

Fotovoltaikmodule aus der Volksrepublik China unterliegen sowohl einem endgültigen Antidumpingzoll (Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013) als auch einem Ausgleichszoll (Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013).

Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541 40 90 21, 8541 40 90 29, 8541 40 90 31 und 8541 40 90 39) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Europäischen Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU genannt sind, können bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen von dem mit Artikel 1 der jeweiligen Durchführungsverordnung eingeführten Antidumping-/Ausgleichszoll befreit werden.

Nach Art. 3 Abs. 1 b), c) DVO (EU) Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 b), c) DVO (EU) Nr. 1239/2013 ist den Zollstellen dazu sowohl die Verpflichtungsrechnung als auch die Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung vorzulegen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 d) DVO (EU) Nr. 1238/2013 und Art. 2 Abs. 1 d) DVO (EU) Nr. 1239/2013 müssen die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

Der Beteiligte muss dazu im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) u.a. die Codierung D017 (= Handelsrechnung im Rahmen einer Verpflichtung und Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, ausgestellt durch CCCME (Anhänge II und III der VO (EU) Nr. 1239/2013, identisch mit den Angaben der Anhänge III und IV der VO (EU) Nr. 1238/2013)) im Unterlagenfeld auf Positionsebene eintragen.

Hinweis: D017 beinhaltet dabei als einzige Codierung zwei Unterlagen, daher sind auch beide Unterlagennummern einzutragen. Anderenfalls kann es zur Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszoll kommen.

Link: Fachmeldung „Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus der Volksrepublik China“ vom 23.02.2015

Quelle: www.zoll.de

 

Anwendung des TIR-Verfahrens in Russland

Am 27.02.2015 gab die Zollverwaltung folgende Fachmeldung bekannt:

Der russische Föderale Zolldienst (FCS) hat die Vereinbarung mit dem national bürgenden russischen Verband ASMAP nochmals bis zum 30. Juni 2015 verlängert.

Unternehmen wird für Warentransporte in die Russische Föderation weiterhin dringend empfohlen, sich bei den regional zuständigen russischen Zolldienststellen sowie über die folgenden Internet-Seiten und ggf. auch bei den national bürgenden deutschen Verbänden AIST e.V. und BGL e.V. über die russischen Vorgaben zu informieren:

International Road Transport Union (in englischer Sprache) 

Federal Customs Service of Russia (in englischer Sprache)

Europäische Kommission - Steuern und Zollunion

Link: Fachmeldung „Versandverfahren mit Carnet TIR“ v. 27.02.2015

Quelle: www.zoll.de

 

Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln

Die Zollverwaltung veröffentlichte am 10.03.205 folgende Fachmeldung:

Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden (ABl. L 39 vom 14. Februar 2015, S. 13), wird der Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO zum 1. Mai 2015 geändert.

Bisher war der eigene Gebrauch von Firmenwagen, die in einem Drittland zugelassen sind, durch Beschäftige, die ihren Wohnort im Zollgebiet der Union haben, gestattet, wenn dieser im Anstellungsvertrag vorgesehen war. Aufgrund der o.g. Änderung ist der eigene Gebrauch des Fahrzeugs nur noch gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.

Als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels gilt nur die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle bzw. gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe -a) ZK-DVO). Jegliche andere, auch berufliche Nutzung gilt entsprechend als eigener Gebrauch (Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe -b) ZK-DVO). Der eigene Gebrauch eines Firmenwagens kann z.B. aus dem Grund gestattet sein, dass im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass der Beschäftige im Kundendienst eingesetzt wird.

Über die Ausführung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben hinaus kann ein im Drittland zugelassener Firmenwagen vom Beschäftigten auch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort genutzt werden. Eine Unterbrechung des Arbeitswegs z.B. durch einen Einkauf ist dabei unschädlich.

Ein eigener Gebrauch, der über die Regelung des Artikels 561 Absatz 2 Unterabsatz 2 ZK-DVO hinausgeht, führt regelmäßig zur Entstehung einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld (Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO).

Da bei einer Zollkontrolle die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangt werden kann, sollte diese in den oben genannten Fällen im Firmenfahrzeug mitgeführt werden.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission verfügbar.

Vorübergehende Verwendung Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015

Link: Fachmeldung „Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln“ v. 10.03.2015 

Quelle: www.zoll.de

 

Vorabinformation zur Änderung der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU 001 bis EU 006

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit Datum vom 23.02.2015 in einer Vorabinformation mitgeteilt, dass es zu den EU001 bis EU006 Erleichterungen im Meldewesen für bestimmte Güter gibt.

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Vorabinformation zur Änderung der Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU 001 – EU 006

Das BAFA beabsichtigt die Aktualisierung der „Bekanntmachung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 EU 002, EU 003, EU 004, EU 005 und EU 006“. Zwecks Harmonisierung der Meldeverpflichtungen bei Ausfuhren von Frequenzumwandlern samt zugehöriger Software und Technologie unter Verwendung einer Allgemeinen Genehmigung, wird in diesem Zusammenhang bereits jetzt auf folgende Änderung hingewiesen:

Für Ausfuhren ab dem 01.01.2015 wird von dem grundsätzlichen Meldeerfordernis abgesehen, sofern im Meldezeitraum folgende Güter des Anhang I der EG-VO unter Verwendung einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union ausgeführt wurden:

  • Waren der Position 3A225,
  • Software der Position 3D225,
  • Software der Position 3D002, soweit sie sich auf die Verwendung von Waren der Position 3A225 bezieht,
  • Technologie der Position 3E225,
  • Technologie der Position 3E201, soweit sie sich auf die Verwendung von Waren der Position 3A225 bezieht.

Haben Sie im Meldezeitraum ausschließlich die genannten Güter unter Verwendung einer Allgemeinen Genehmigung der Union ausgeführt, so ist lediglich eine Nullmeldung abzugeben.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

 

Umstellung auf eine Online-Abschreibung von Genehmigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (künftig Feuerwaffen-VO); Konkretisierung der Unterlagencodierungen E020 und Y934 durch Qualifikatoren

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) gab am 23.02.2015 die folgende ATLAS-Info 1973/15 bekannt:

ATLAS Ausfuhr (AES)

Umstellung auf eine Online-Abschreibung von Genehmigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (künftig Feuerwaffen-VO); Konkretisierung der Unterlagencodierungen E020 und Y934 durch Qualifikatoren

1. Grundsätzliche Änderungen zur bestehenden Verfahrensweise:

Mit Inbetriebnahme des AES Releases 2.3 zum 01.03.2015 werden nun auch ausschließlich nach der Feuerwaffen-VO erteilte Einzelausfuhrgenehmigungen, Sammelausfuhrgenehmigungen und Genehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr, welche bis zu diesem Zeitpunkt in Papierform im Rahmen des Ausfuhrverfahrens vorgelegt werden mussten, in AES elektronisch bereit gestellt. Einzelausfuhrgenehmigungen, die ab dem Stichtag 01.03.2015 durch das BAFA erteilt werden, unterliegen somit ausschließlich einer elektronischen Abschreibung. Eine physische Vorlage der Einzelausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrzollstelle ist somit nicht mehr erforderlich. Dies gilt auch für ab dem Stichtag erteilte Sammelausfuhrgenehmigungen. Die Genehmigung zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr ist weiterhin manuell abzuschreiben.

Die bereits etablierte Verfahrensweise in Bezug auf die Online-Abschreibung von Genehmigungen für Güter, die sowohl einer Genehmigungspflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als auch der Feuerwaffen-VO unterliegen, bleibt davon unberührt. Hier erfolgt weiterhin die elektronische Anmeldung und Online-Abschreibung der AWV-Genehmigung.

2. Verfahrensweise für „Altgenehmigungen“:

Ausschließlich nach der Feuerwaffen-VO erteilte „Altgenehmigungen“, welche vor dem Stichtag schriftlich erteilt wurden, sind der Zollstelle weiterhin physisch vorzulegen. Die Einzelausfuhrgenehmigungen werden bis zu ihrem Gültigkeitsende (auch bei etwaigen Verlängerungen) manuell abgeschrieben („E020/ALT“).

3. Konkretisierung der Codierungen E020 und Y934 durch Qualifikatoren:

In der Ausfuhranmeldung sind zukünftig die folgenden aufgeführten Codierungen anzugeben, um zum einen die unterschiedlichen Genehmigungsarten bei ausschließlich nach der Feuerwaffen-VO erteilten Genehmigungen zu unterscheiden und zum anderen um abzugrenzen, ob die Genehmigung ausschließlich nach der Feuerwaffen-VO oder sowohl nach der Feuerwaffen-VO als auch nach der Außenwirtschaftsverordnung erteilt wurde.

Daneben ist zukünftig bei Genehmigungen nach der AWV für Güter, die auch nach der Feuerwaffen-VO einer Genehmigungspflicht unterliegen, unabhängig von der jeweiligen Genehmigungsart die Codierung „E020/AWV“ zusätzlich zur AWV- Codierung anzumelden. Die Codierung „E020/AWV“ löst keine Abschreibung aus.

Die derzeit bestehende Codierung „E020“ ohne einen entsprechenden Qualifikator verliert mit der Inbetriebnahme von AES 2.3 ihre Gültigkeit.

Auf die Regelungen im Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung und Online-Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wird verwiesen.

Die Atlas- Info 4473/13 vom 27. September 2013 ist insoweit überholt und nicht mehr anzuwenden.

Details zu den einzelnen Codierungen können Sie der ATLAS-Info 1973-15 entnehmen.

Quelle: Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)