Unionszollkodex: Einführungserlass und Übergangsbestimmungen veröffentlicht

Einführungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung des neuen Unionsrechts im Zollbereich ab 01.05.2016

Die umfassende Reform des Zollrechts tritt mit der Einführung des neuen Zollkodex der Union (UZK) zum 01.05.2016 in Kraft. Neben der grundlegenden Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten folgende sekundäre Rechtsgrundlagen: Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) präzisiert einzelne Bestimmungen des UZK; Einzelheiten zur Umsetzung enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA).

Das IT-Verfahren ATLAS wird zunächst fortgeführt. Nach derzeitigem Stand sollen alle für den UZK erforderlichen Systeme bis spätestens Ende 2020 in Betrieb sein.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen hat das Bundesministerium der Finanzen mit dem Einführungserlass vom 11.03.2016 erstellt. Zu den wesentlichen Änderungen zählen u.a. die Erweiterung des Begriffes „Anmelder“ (Art. 5 UZK) und eine Anpassung des Begriffes „Ausführer“ an das Außenwirtschaftsrecht. Zollschuldner wird nunmehr auch die Person, die bei der Zollanmeldung wissentlich falsche Angaben macht (Art. 77 Abs. 3 UZK). Zukünftig ist auch für den Betrieb von Verwahrungslagern im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich eine Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Zollschulden erforderlich (Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe c UZK). Gleiches gilt für die Bewilligung besonderer Verfahren, wenn für in das Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können (Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe c UZK).

Übergangsbestimmungen zum UZK im Amtsblatt veröffentlicht

Die Kommission hat am 15.03.2016 die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK Del-VO) im Amtsblatt veröffentlicht.

Die jetzt veröffentlichte Verordnung beschreibt insbesondere die Übergangsmaßnahmen, die zum Austausch und zur Speicherung von Informationen genutzt werden können, bis die entsprechenden Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex der Union erforderlich sind, in Betrieb sind. Dies soll bis zum 31.12.2020 geschehen.

Die Vorschriften der Verordnung gelten ebenfalls ab dem 01.05.2016.

Link: Delegierte Verordnung (EU) 2016/341

Quelle: EUR-Lex