Zoll und Außenwirtschaft kompakt

ATLAS: Inhaber von alten Aufschub-BIN sollen unverzüglich neue Aufschub-BIN beantragen

In der ATLAS-Info 1272/16 vom 23.03.2016 informiert das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) über das Gültigkeitsende alter Aufschub-BIN zur Nutzung der Konten für den laufenden Zahlungsaufschub in ATLAS.

ITZBund weist darauf hin, dass die vor ATLAS-Release 8.4 vergebenen Aufschub-BIN (alte A-BIN) zur Nutzung der Konten für den laufenden Zahlungsaufschub ihre Gültigkeit verlieren. Grund dafür ist der Sicherheitsstandard, der nicht mehr erfüllt wird.

ATLAS-Beteiligten empfiehlt das ITZBund daher dringend, schnellstmöglich Aufschub-BIN nach dem neuen Muster zu beantragen. Der entsprechende Vordruck steht auf zoll.de zur Verfügung (Nummer: 0873).

Erfolgt eine Neubeantragung nicht bis zum Echtbetriebsbeginn des ATLAS-Releases 8.8, ist danach eine Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs über die alte A-BIN nicht mehr möglich.

Quelle: www.zoll.de

Links:

Vordruck 0873

ATLAS-Info 1272/16

 

UZK: Auswirkungen im Präferenzrecht

Die Anwendbarkeit des Unionszollkodex (UZK) ab dem 01.05.2016 bringt einige Neuerungen im Präferenzrecht mit sich. Die Zollverwaltung erläutert in einer aktuellen FAchmeldung die wesentlichen Auswirkungen des UZK im Präferenzrecht ab Anfang Mai 2016.

Diese betreffen:

  • Lieferantenerklärungen (Gültigkeitszeiträume von Langzeit-Lieferantenerklärungen, Korrekte Angabe des präferenziellen Ursprungslandes in Lieferantenerklärungen)
  • EU-weite Gültigkeit von Bewilligungen als ermächtigter Ausführer
  • Ersatz-Präferenznachweise
  • Neuerungen im Allgemeinen Präferenzsystem

Quelle: Zoll.de

Link: Auswirkungen des Zollkodex der Union im Präferenzrecht

 

Ägypten: Verlängerung der Sanktionen

Das Amtsblatt der EU L 74/40 vom 19.03.2016 enthält den Beschluss (GASP) 2016/411 des Rates vom 18.03. zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten.

Nach Überprüfung werden die mit Beschluss 2011/172/GASP eingeführten restriktiven Maßnahmen bis zum 22.03.2017 verlängert.

Quellen: EUR-Lex

Link: Beschluss (GASP) 2016/411 des Rates vom 18. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

 

Berichtigung Anhang I EG Dual-use-VO

Das Amtsblatt L 60/93 enthält die Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Die Änderungen betreffen u. a. Werkzeugmaschinen, Akustiksysteme, -ausrüstung und Bestandteile hierfür sowie Raumfahrzeuge.     

Link: Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420

Quellen:

EUR-Lex

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

 

Verlängerung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen (AGG)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website eine Vorabinformation zur Verlängerung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren von Dual-use-Gütern veröffentlicht. Die AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17 werden demnach bis zum 31.03.2017 verlängert. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.

Nur die AGG Nr. 9 wird nicht verlängert. Hintergrund: Die Güterlistennummer der Graphite 0C004 des Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung wurde reduziert und nur noch solche Graphite, die in Kernreaktoren verwendet werden sollen, sind erfasst. Ausfuhrvorhaben mit einem solchen Verwendungszweck sind von der AGG Nr. 9 jedoch ausgeschlossen.

Informationen zur Verlängerung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern erfolgen laut BAFA in Kürze.

Ausführliche Informationen zu den AGG finden Sie unter diesem Link des BAFA.

Link: Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 

ATLAS-Einfuhr: Zusätzliche notwendige Angaben in Zollanmeldungen

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) veröffentlichte am 04.03.2016 eine ATLAS-Info, die über Änderungen in Zollanmeldungen bei ATLAS-Einfuhr informiert.

Ab dem 01.02.2016 sind zwecks Verbesserung der Datenqualität in einigen Zollanmeldungen zusätzliche Angaben erforderlich. Der ATLAS-Info ist zu entnehmen, dass diese Notwendigkeit nach Maßgabe der EU-Kommission weder im TARIC noch im EZT ersichtlich ist. Diese Situation hat zu vermehrten Abweisungen von Zollanmeldungen durch ATLAS geführt, wenn die erforderlichen Angaben nicht vorhanden waren.

Das ITZBund teilt mit:

Bis zu einer Entscheidung der EU-Kommission wird im EZT zu allen Warennummern, bei denen zusätzliche Angaben erforderlich sind, rückwirkend zum 01.02.2016 der folgende nationale Einfuhr-Hinweis veröffentlicht (voraussichtlich ab dem 08.03.2016):

Hinweis ID: 203

Kurzbez.: „BZM“ (besondere Zollmengen)

Schlüssel: „-“ (keiner)

Langbezeichnung: „Die Angabe der Zollmenge sowohl in der Maßeinheit "KGM" (Kilogramm) als auch „NAR“ (Stück) ist erforderlich."“

Link: ATLAS-Info 0959/16

Quellen:

ITZBund

www.zoll.de

 

Neufassung des Umschlüsselungsverzeichnisses

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website eine aktualisierte Fassung des Umschlüsselungsverzeichnisses bereitgestellt, das auf den Daten der Ausfuhrliste, der Verordnung (EG) Nummer 428/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2015/2420 vom 12. Oktober 2015 sowie auf den Kapiteln des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für 2016 basiert.

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter vom Anhang I der Dual-use-VO oder der Ausfuhrliste erfasst werden und damit der Exportkontrolle unterliegen. Es kann die Prüfung einer möglichen Genehmigungspflicht Ihrer Exporte erleichtern.

Link: Umschlüsselungsverzeichnis

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

 

ATLAS-Einfuhr: Änderungen aufgrund des Unionszollkodex

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) veröffentlichte am 01.03.2016 eine ATLAS-Info, die über Änderungen von ATLAS-Einfuhr im Zuge der Anwendbarkeit des Unions­zollkodex (UZK) ab dem 01.05.2016 informiert.

In der Mitteilung geht es um Änderungen betreffend das Um­wandlungsverfahren, die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) sowie Än­derungen bei Zolllagern des Typs D und E.

Umwandlungsverfahren

Laut ITZBund werden Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt. Dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben. Die Bewilligungsnummern für die Überführung im ver­einfachten Verfahren (S3-/ A3-Bewilligungen) bleiben bestehen.

Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren)

Bewilligungen für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) werden ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt. Auch dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben. Bewilligungen für die Überführung im vereinfachten Verfahren (S4-/ A4-Bewilligungen) werden ab dem 01.05.2016 als Bewilligungen der Unterarten S3 bzw. A3 fortgeführt. Infolgedessen werden ebenfalls neue Bewilligungsnummern vergeben.

Zolllager des Typs D sowie des Typs E, die wie D bewilligt wurden

Für Waren, die ab dem 01.05.2016 in Zolllagern des Typs D und E, die wie D bewilligt wur­den, übergeführt werden, sind bei der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Über­lassung in den zollrechtlich freien Verkehr die Bemessungsgrundlagen anzuwenden, die bei der Zollschuldentstehung gelten (inkl. des dann geltenden Umrechnungskurses).

Für Waren, die vor dem 01.05.2016 in Zolllagern des Typs D und E, wie D bewilligt, über­geführt wurden, können bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2018 weiterhin die Bemessungsgrundlagen angewendet werden, die bei der Einlagerung festgestellt wurden.

Link:

ATLAS – Info 0842/16

Quellen:

ITZBund

www.zoll.de