ATLAS Teilnehmer-Info – Ausgangsvermerk mit Hinweis „gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“

Stammdatenaktualisierung EORI/AEO, Verfahrensübergang Ausfuhr/Versand und Kennzeichnung des Ausgangsvermerks mit dem Wasserzeichen „Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“

In der ATLAS Teilnehmer-Info 2412/14 O 1930 Betrieb – IV 6 – 2412/2014 v. 28.04.2014 informiert das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) über den Verfahrensübergang Ausfuhr/Versand und Kennzeichnung des Ausgangsvermerks mit dem Wasserzeichen „Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“ andererseits wie folgt:

ATLAS-Ausfuhr (AES):

Verfahrensübergang Ausfuhr/Versand und Kennzeichnung des Ausgangsvermerks mit dem Wasserzeichen „Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“

Wird ein deutscher Ausfuhrvorgang mit:

  • Gemeinschaftswaren (Verfahrenscode „10xx“, „11xx“, „21xx“, „22xx“ oder „23xx“) oder
  • mit Gemeinschaftswaren (Verfahrenscode „10xx“, „11xx“, „21xx“, „22xx“ oder „23xx“) und Nichtgemeinschaftswaren (Verfahrenscode „31xx“) in ein Versandverfahren überführt, so erfolgt mit der Beendigung des Versandverfahrens durch eine inländische Bestimmungsstelle die automatische Ausgangsbestätigung und Erledigung des Ausfuhrvorganges.


Da sich die Waren zum Zeitpunkt der Ausgangsbestätigung noch im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden, liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Nachweises für Umsatzsteuerzwecke für die angemeldeten Gemeinschaftswaren nicht vor.

Aus diesem Grund werden entsprechende Ausgangsvermerke ab dem 17.05.2014 mit dem Wasserzeichen „Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke“ versehen.

Der Ausführer hat den tatsächlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gegenüber dem Finanzamt nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in geeigneter Form nachzuweisen.

Betroffene Unternehmen haben in diesem Fall des kombinierten Ausfuhr- und Versandverfahrens darauf zu achten, dass Vorkehrungen für den Erhalt der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) notwendigen Belegnachweise getroffen und die Belege vorgehalten werden.

Wichtig: Diese Neuregelung findet nur im kombinierten Ausfuhr- und Versandverfahren mit inländischer Bestimmungsstelle Anwendung.

Ergänzend zur ATLAS Info 2412/2014 vom 28.04.2014 wird mit ATLAS Info f2594/14 vom 15.05.2014 folgendes angemerkt:

Die Druckausgabe "Ausgangsvermerk" wird nur dann mit dem Wasserzeichen Ausgangsvermerk gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke" gekennzeichnet, wenn das Versandverfahren bei einer deutschen Bestimmungsstelle mit der Zuständigkeit "Ausgangszollstelle-Inland" (Rolle "EIN") beendet wird und somit keine Grenzzollstelle (Rolle „EXT") ist.