In Kürze: Neues aus dem BMF

BMF-Schreiben v. 30.04.2014 zu umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen bei der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren

Mit Urteil v. 28.07.2011, V R 28/09, hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung u.a. entschieden, dass eine steuerbare Leistung auch bei der freihändigen Verwertung nach § 166 Abs. 1 InsO von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter vorliegt. Das BMF hat in seinem Schreiben zur kalten Zwangsvollstreckung und kalten Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken, der Verwertung von sicherungsübereigneten beweglichen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter und der Änderungen des UStAE Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 31.01.2014 zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen durch einen Podologen

Mit Urteil v. 07.02. 2013, V R 22/12 hat der BFH entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen mit Erfolg abgelegt hat. Das BMF-Schreiben v. 31.01.2014 ändert den UStAE.

BMF-Schreiben v. 07.02.2014 zur Umsatzbesteuerung von Bühnen- und Kostümbildnern; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UStAE). Das BMF-Schreiben erläutert, welche Grundsätze beachtet werden müssen.

BMF-Schreiben v. 20.03.2014 Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG

Die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gelten nicht für die französischen Gebiete: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, La Réunion, Saint-Barthélemy und Saint Martin; diese gelten als Drittlandsgebiet. Zollrechtlich gehören die erstgenannten fünf Gebiete zum Zollgebiet. Dies führt zu dem Ergebnis, dass Lieferungen in diese Gebiete als von der Umsatzsteuer befreite Ausfuhrlieferung anzusehen sind, während es sich zollrechtlich um Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft handelt. Für diese sind allerdings gem. Art. 786 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO die Ausfuhrzollförmlichkeiten entsprechend zu erfüllen.