Erstattung von Antidumpingzöllen gemäß der Antidumping-Grundverordnung

Mit einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 7. April 2021 (ABl. EU 2021 Nr. C 118/59) hat die Europäische Kommission die Leitlinien zur Erstattung von Antidumpingzöllen gem. Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 (sog. Antidumping-Grundverordnung; im Weiteren: AntidumpingVO) aktualisiert. Ziel des Erstattungsverfahrens gem. Art. 11 Abs. 9 AntidumpingVO ist die Erstattung von Antidumpingzöllen, wenn die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle festgesetzt wurden, nachweislich beseitigt oder verringert wurde. Im Rahmen des Verfahrens werden die Ausfuhren des ausführenden Herstellers in die Union untersucht und eine neue Dumpingspanne wird berechnet. Die bisher bestehenden Leitlinien aus dem Jahr 2014 werden durch diese neuen Leitlinien ersetzt. Die Änderungen in den Leitlinien betreffen vor allem rechtliche Neuerungen der letzten Jahre bei der Bewertung des sog. Normalwerts. Aus ähnlichen Gründen hat die Generaldirektion Handel kürzlich ihren Leitfaden zur Antragstellung bei Antidumpingverfahren aktualisiert s. Link.

In den Leitlinien zur Erstattung von Antidumpingzöllen wird zunächst zu den Grundsätzen des Erstattungsverfahrens Stellung genommen und ausgeführt,

  • wer eine Erstattung beantragen kann,
  • innerhalb welcher Frist eine Erstattung zu beantragen ist,
  • wie die Dumpingspanne revidiert wird,
  • wessen Mitarbeit erforderlich ist,
  • wie der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird,
  • in welcher Höhe Zollbeträge erstattet werden können und
  • innerhalb welcher Frist die Erstattungsuntersuchung abzuschließen ist.

In Bezug auf den Antrag selbst werden Ausführungen gemacht

  • zur Form des Antrags,
  • zur Einreichung des Antrags,
  • zu den Fristen für die Antragstellung,
  • zu den vom Antragsteller zu übermittelnden Nachweisen,
  • zu den Beweisen zum Normalwert bei Einfuhren aus bestimmten Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind,
  • zu den Beweisen zum Normalwert bei Einfuhren aus einem Land mit nennenswerten Verzerrungen,
  • zum Übergangszeitraum für die Methode zur Ermittlung des Normalwerts und
  • zur Stellung mehrerer Anträge.

Link

Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen v. 07.04.2021

Quelle

EUR-Lex

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