Lieferkettengesetz im Bundestag

Nach monatelangen Auseinandersetzungen schreitet das Verfahren zur Einführung eines deutschen Lieferkettengesetzes („LieferkettenG-E“) fort.

Nachdem im vergangenen Herbst die sogenannten Eckpunkte für ein Lieferkettengesetz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vorgestellt wurden, welche noch besondere zivilrechtliche Haftungsregeln enthielten, verkündeten die beteiligten Ministerien im Februar eine grundsätzliche Einigung. Diese sieht nun keine gesonderte zivilrechtliche Haftung nach deutschem Recht mehr vor.  

Nachdem das Bundeskabinett am 03.03.2021 den Gesetzesentwurf verabschiedet hat, war nun der Deutsche Bundestag am 22.04.2021 in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf befasst.

Hinsichtlich des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens weisen wir auf den AWB-Newsletter Nr. 4/2021 hin

Kernpunkte des Gesetzesentwurfes

Das Gesetz soll entsprechend seines § 1 zunächst nur für Unternehmen mit Standorten in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gelten. Erst in einem zweiten Schritt soll es ab 2024 auch auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten Anwendung finden

Von den im Gesetzesentwurf festgeschriebenen Sorgfaltspflichten sind einige besonders hervorzuheben, etwa die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements nebst Festlegung von Zuständigkeiten (§ 4 LieferkettenG-E), die Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LieferkettenG-E) und die Verabschiedung einer entsprechenden Grundsatzerklärung (§ 6 LieferkettenG-E).

Der jetzt im Bundestag beratene Gesetzesentwurf stuft die Pflichten der betroffenen Unternehmen nach unterschiedlichen Sphären ab. Im eigenen Geschäftsbereich sowie in Bezug auf unmittelbare Zulieferer sind aus eigener Initiative umfangreichere Sorgfaltspflichten zu beachten als in Bezug auf das Handeln mittelbarer Zulieferer.

Hinsichtlich der Letztgenannten sollen Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen bestehen, etwa bei Beschwerden von Mitarbeitern eines mittelbaren Zulieferers oder anderweitiger Kenntnis von einem menschenrechts- bzw. umweltbezogenen Risiko.

In diesem Fall sind vom deutschen Unternehmen Überprüfungen und anderweitige Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen in die Wege zu leiten. Hierfür sieht der neue Entwurf die Einrichtung eines „Beschwerdemechanismus“ durch die verpflichteten Unternehmen vor.

Als Konsequenz der Risikoanalyse müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen („Abhilfemaßnahmen“ in § 7 LieferkettenG-E) ergreifen, um ermittelten negativen Auswirkungen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beheben.

Diese Verpflichtung zur Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen soll keine „Erfolgspflicht“, sondern eine „Bemühenspflicht“ statuieren. Die Unternehmen werden zwar verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, sie sind jedoch auch nur insoweit zur Verhinderung bzw. Abstellung von Menschenrechtsverletzungen/ Umweltschädigungen innerhalb ihrer Lieferkette verpflichtet, wie ihnen dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Erreichung dieses Zwecks zumutbar ist.

Vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasste Unternehmen werden zudem in § 10 LieferkettenG-E verpflichtet, jährlich einen Bericht über die tatsächlich und potenziell nachteiligen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte und die Umwelt zu veröffentlichen sowie diesen zur Prüfung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen, welches die zuständige Ermittlungs- und Überwachungsbehörde werden soll.

Umsetzung und Haftung

Um den in einem künftigen Lieferkettengesetz enthaltenen Sorgfaltspflichten gerecht zu werden, sollten Unternehmen in ihrer Compliance-Organisation Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsgesichtspunkte in der Lieferkette verankern. Wie oben ausgeführt, schreibt der Gesetzesentwurf die Schaffung entsprechender organisatorischer  Zuständigkeiten (z. B. die Position eines „Menschenrechtsbeauftragten“) für Unternehmen im Anwendungsbereich des Gesetzes vor.

Eine viel diskutierte gesonderte zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten ist im Gesetzesentwurf nicht mehr enthalten. Der § 11 LieferkettenG-E sieht aber eine „Besondere Prozessstandschaft“ etwa für NGO’s vor, die Klagen (zugunsten) von Betroffenen nach den Regeln des internationalen Privatrechts vor deutschen Gerichten erleichtern soll.

Bei Verstößen gegen die einzelnen Sorgfaltspflichten soll das BAFA Buß- und Zwangsgelder verhängen können, wobei die Bußgeldhöhe für einzelne Bußgeldtatbestände nach § 24 LieferkettenG-E bis zu 2 % des Vorjahresumsatzes betragen soll, sofern dieser für das jeweilige Jahr bei über 400 Mio. EUR lag.

Debatte im Bundestag

In der Plenardebatte sprachen die Bundesminister Heil (SPD) und Müller (CSU) zum Gesetzesentwurf und betonten den Willen der Koalition, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Im Laufe der Debatte zeigte sich jedoch, dass in einigen Bereichen noch Anpassungen und Konkretisierungen zu erwarten sind.

So deutete sich an, dass der Deutsche Bundestag eine Klarstellung bezüglich der Frage herbeiführen möchte, in welchen Fällen Tochterunternehmen mit weniger als 3000 bzw. 1000 Mitarbeitern, deren ausländische Konzernmutter konzernweit mehr als 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeiter hat, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen werden. Offen und kritisch diskutiert wurden außerdem die genaue Ausgestaltung des künftig geforderten Risikomanagements sowie die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern. Unklar bleibt weiterhin, inwieweit kleine und mittelständische Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches vom neuen Lieferkettengesetz zumindest mittelbar betroffen sein werden. Um sich entsprechend abzusichern, dürften große Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes unterfallen, wohl zukünftig in stärkerem Maße auch von ihren kleineren Zulieferern verlangen, dass diese selbst Präventionsmaßnahmen ergreifen und ihnen diese gegebenenfalls direkt vorgeben.

Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens

Nach der ersten Lesung im Bundestag wird der Gesetzentwurf nun federführend im Ausschuss für Arbeit und Soziales behandelt und soll nach dem Willen der Regierungsfraktionen schon Ende Mai 2021 nach zweiter und dritter Lesung durch den Deutschen Bundestag beschlossen werden. Inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren nach Anhörungen und Beratung im Ausschuss noch Änderungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden, bleibt abzuwarten. Zunächst ist nun für den 17.05.2021 eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales angesetzt.

Links

Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 19/28649

Quelle

Deutscher Bundestag
 

 

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