BFH in Kürze

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden (BFH, Urt. v. 03.12.15, V R 61/14)

Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil v. 03.12.2015 V R 61/14 entschieden hat.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes).

Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.

Demgegenüber hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Nach dem Urteil des BFH kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen dem Urteil des FG nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des „ausübenden Künstlers“ zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 17.02.2016

 

Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung (BFH, Urt. v. 11.11.2015, V R 37/14)

Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE). Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gem. § 118 Abs. 2 FGO bindet.

Quelle: BFH

 

Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung (BFH, Urt. v. 17.12.2015, V R 58/14)

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet – auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer – erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.

Quelle: BFH

 

 

Begriff "Lieferung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (BFH, Urt. v. 09.09.2015, XI R 21/13)

Quelle: BFH

 

Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG (BFH, Urt. v. 16.09.2015, XI R 47/13)

Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG – Teilaufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Revisionsverfahrens durch Insolvenzschuldner

Quelle: BFH

 

Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung (BFH, Beschl. v. 15.12.2015, V B 102/15)

Quelle: BFH