Änderungen bei geltenden Präferenzmaßnahmen im November 2023

Neuerungen beim Freihandelsabkommen der EU mit den zentralamerikanischen Staaten und bei den APS-Zollpräferenzmaßnahmen

Auch der November 2023 hat wieder einige Neuerungen bei den derzeit geltenden Zollpräferenzmaßnahmen der EU mit sich gebracht, diesmal speziell in Bezug auf das Freihandelsabkommen der EU mit den zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama und El Salvador) und die autonomen Zollpräferenzmaßnahmen zugunsten der Länder des Allge-meinen Präferenzsystems (APS).


Im Hinblick auf das Freihandelsabkommen der EU mit den zentralamerikanischen Staaten wurde der Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 29. Juni 2023 zur Änderung von Anlage 2 (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) und von Anlage 2A (Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) zu Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 2023/2442 v. 10.11.2023).

Der Beschluss betrifft die Aktualisierung der produktspezifischen Ursprungsregeln in Anlage 2 und Anmerkung 4 der Anlage 2A zu Anhang II des Freihandelsabkommens EU-Zentralamerika. Die produktspezifischen Ursprungsregeln werden aktualisiert, um die Anpassungen des HS 2022 widerzuspiegeln. Die Zolltarif-Codes der Waren der Kapitel 61 und 62 im Rahmen der jährlichen Kontingente werden ebenfalls angepasst, um der Aktualisierung des HS 2022 Rechnung zu tragen. Die Änderungen der Zentralamerika-Ursprungsregeln gelten mit Wirkung ab dem 29.12.2023. Die deutsche Zollverwaltung reagierte hierauf mit einer Fachmeldung vom 13.11.2023.


Bezüglich der autonomen Zollpräferenzmaßnahmen zugunsten der APS-Staaten wurde die Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 2023/2663 v. 27.11.2023) veröffentlicht. Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Entwicklungsländern Zollpräferenzen („APS-Schema“). Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 („APS-Verordnung“) sieht die Anwendung des Schemas bis zum 31.12.2023 vor, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, welche weiterhin ohne Ablaufdatum gilt. Nun wurde die Geltungsdauer dieser Verordnung mit der Verordnung (EU) 2023/2663 bis zum 31.12.2027 verlängert, da für die Folgeverordnung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren noch im Gange ist. Die deutsche Zollverwaltung reagierte hierauf mit einer Fachmeldung vom 29.11.2023.
 

Quelle

Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 29. Juni 2023

Zoll-Fachmeldung vom 13.11.2023

Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023

Zoll-Fachmeldung v. 29.11.2023

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