Vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Polyethylenterephthalat (PET) aus der Volksrepublik China

Die Europäische Kommission hat zum Schutz von europäischen Unternehmen und mehr als 1.500 Arbeitsplätzen vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Von den Antidumpingzöllen betroffen ist Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, welches derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird. 


Auf PET-Kunststoffprodukte aus der Volksrepublik China werden von nun an Zölle erhoben, die je nach ausführendem Hersteller zwischen 6,6 % und 24,2 % liegen können. Die Zölle werden zunächst vorläufig in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten gelten. In diesem Vorläufigkeitszeitraum können alle interessierten Parteien der Kommission gegenüber Feedback abgeben, bevor die Europäische Kommission nach Konsultation der EU-Mitgliedstaaten eine endgültige Entscheidung über die Einführung endgültiger Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von PET aus China trifft. 


Die Erhebung der Antidumpingzölle ist das Ergebnis einer Untersuchung der Europäischen Union, in der einstweilen festgestellt wurde, dass das Dumping der Einfuhren von Waren aus PET aus China zu einer eindeutig vorhersehbaren und unmittelbaren Schädigung der europäischen Industrie führt. Die Untersuchung ergab, dass der Zustrom an gedumpten Einfuhren aus China zu künstlich niedrigen Preisen die europäischen Industriepreise unterschreitet und damit die europäische Industrie zu derartigen Preissenkungen zwang, die zum Verkauf der Produkte zu Verlustpreisen führte. 


Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Artikel 1 Abs. 2 der DVO (EU) Nr. 2023/2659, ABl. L vom 28. November 2023 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine endgültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde. Ihr Wortlaut lautet wie folgt: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 24,2 % Anwendung. 


Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist die Auswirkung der Zölle auf die Verbraucher von PET voraussichtlich minimal. 
 

Praxishinweis

Unternehmen sollten bei der Einfuhr von PET mit Ursprung in der Volksrepublik China vollständige Handelsrechnungen vorweisen können, die den in der Durchführungsverordnung getroffenen Anforderungen entsprechen, um den Höchstzollsatz von 24,2 % möglichst vermeiden zu können. Über die endgültigen Maßnahmen der Europäischen Kommission in Bezug auf Antidumpingzölle auf PET werden wir Sie in diesem Newsletter informieren. 

 

Quellen

European Commission acts to protect EU industry from PET plastic dumping

EUR-Lex - 32023R2659 

EUR-Lex - 52023XC0330(01)

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