Einigung auf Ursprungsregeln für Pan-Euro-Med-Konvention

Am 7.12.2023 hat der Gemischte Ausschuss der PEM-Länder die neuen und modernisierten Ursprungsregeln angenommen, die den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) fördern sollen. Die Generaldirektion für Steuern und Zölle (TAXUD) berichtete hierüber mit einer Fachmeldung vom gleichen Tag. 

Die Ursprungsregeln sollen am 1.1.2025 in Kraft treten und alle präferenziellen Handelsabkommen zwischen den 24 PEM-Handelspartnern modernisieren, indem sie die entsprechenden Ursprungsregeln in diesen Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestalten. Der Gemischte PEM-Ausschuss hat sich auch darauf geeinigt, die Verwendung elektronischer Ursprungsnachweise im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Zollformalitäten zu entwickeln.

Diese Änderung der Ursprungsregeln betrifft 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens: die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Palästina, Georgien, die Republik Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo. Der Handel mit diesen Ländern machte im Jahr 2022 rund 700 Milliarden Euro aus, was der Hälfte des Präferenzhandels der EU entspricht.

Diese Bestimmungen sollen es den Produkten erleichtern, in den Genuss von Handelspräferenzen zu kommen, wie etwa:

  • einfachere produktspezifische Vorschriften, wie die Abschaffung der kumulativen Anforderun-gen, Schwellenwerte für die lokale Wertschöpfung, die besser an die Produktionserfordernisse der EU angepasst sind, und eine neue doppelte Umwandlung für Textilien;
  • Anhebung der Toleranzschwellen für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10 % auf 15 %;
  • Einführung der „vollen“ Kumulierung, bei der die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft erfor-derlichen Herstellungsvorgänge für die meisten Waren auf mehrere Länder aufgeteilt werden können;
  • die Möglichkeit der Zollrückvergütung (Erstattung von Zöllen auf importierte Komponenten) für die meisten Produkte, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Exporteure zu verbessern.

Die neuen Regeln, die das Ergebnis von zehnjährigen Verhandlungen sind, sollen ab dem 1.1.2025 im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) gelten.

Quelle

Meldung der Generaldirektion für Steuern und Zölle (TAXUD) vom 7. Dezember 2023

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