Anhang I der EU-Dual-Use-VO zum 18.12.2023 aktualisiert

Regelmäßig wird Anhang I der EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) Nr. 2021/821) aktualisiert, um den neuesten Entwicklungen im Stand der Technik gerecht zu werden. Damit werden die güterbezogenen Exportkontrollen im Bereich der Dual-Use-Güter zielgenau gehalten und die internationalen Verpflichtungen zur Verhütung von Gefahren für das friedliche Zusammenleben der Völker umgesetzt. 


Die internationalen Exportkontroll-Regime verhandeln das ganze Jahr zu möglichen Listenanpassungen. Oftmals ergeben sich dabei kleinere redaktionelle Änderungen, häufig aber werden auch technische Erfassungsparameter verändert oder Formulierungen in technischen Anmerkungen angepasst. Auch können ganze Positionen in Anhang I entfallen oder aber neu aufgenommen werden und sich so der Kreis genehmigungspflichtiger Güter und die jeweiligen Erfassungsschwellen verändern. Die Änderungen sind in der unternehmensinternen Export-Compliance vor allem mit Blick auf den exportfähigen Materialstamm durch die Wirtschaftsbeteiligten unbedingt umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2616 eine Aktualisierung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, welche bereits im September 2023 angekündigt worden war. Die Änderungen traten nun am 18. Dezember 2023 in Kraft.


Regelmäßig veröffentlicht das BAFA mit gewissem Vorlauf auch einen praktischen Änderungsüberblick zur besseren Handhabung und Einleitung der notwendigen unternehmensinternen Umsetzungsmaßnahmen.
 

Quelle

BAFA - Güterlisten 
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2616 zur Änderung des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO
 

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